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Investoren sollten Bauunterhaltung und Wartung ernst nehmen

Unfälle auf der Baustelle ziehen immer Konsequenzen nach sich. Verunglücken dabei Menschen, müssen sich nicht nur Planer und Baufirmen, sondern aber auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden gegebenenfalls sogar strafrechtlich verantworten. Daran erinnert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer durch mangelnde Sorgfalt beim Bauen Leib und Leben eines anderen gefährdet, der kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Geahndet werden aber nicht nur Folgen ursprünglicher Bau- und Planungsfehler, sondern auch Nachlässigkeit und mangelnde Sorgfalt bei der laufenden Bauunterhaltung. Auch hier sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Fahrlässig handelt bereits, wer die übliche Sorgfalt außer Acht lässt, regelmäßige Wartungsarbeiten unterlässt, Sicherheits- und Unfallvorschriften missachtet. Das gilt auch für Kommunen, die zum Beispiel ihre Verwaltungs-, Schul- und Krankenhausbauten nicht sorgfältig unterhalten und notwendige Wartungsarbeiten unterlassen.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Überwachungsfehler entlastet Planer nicht!

Ein Planungsfehler (keine Überdeckung von Lagermatten) wirkt auch dann haftungsbegründend, wenn der Unternehmer diesen Fehler nicht umsetzt, dadurch aber das Bauwerk aus einem anderen Grund (unzureichende Betonüberdeckung der Bewehrung) nicht dem Stand der Technik entspricht. Dabei kann sich ein Planer nicht darauf berufen, Fehler in der Bauüberwachung und Bauausführung hätten unabhängig von seinem Planungsfehler den geltend gemachten Schaden verursacht, so das OLG Stuttgart. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012 – 10 U 7/12; BGH, 09.01.2014 – VII ZR 143/12 (NZB zurückgewiesen).

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Planer müssen Bauherren nach dem Geld fragen

Über Geld spricht man nicht! Was früher als vornehm galt, zählt nicht mehr. Im Gegenteil: Planer sollten unter allen Umständen frühzeitig mit ihren Auftraggebern übers Geld sprechen, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. So jedenfalls sieht es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil von 21. März 2013 (BGH Urteil v. 21.03.2013, NJW 2013, 1593). Demnach begeht der Planer einen Fehler, wenn er nicht bereits in der Grundlagenermittlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Auftraggebers für das Bauvorhaben fragt.

Fragt er pflichtgemäß nach den finanziellen Vorstellungen des Bauherrn, so wird damit gleichzeitig eine Kostengrenze vereinbart, die der Planer dann auch einhalten muss. Gelingt ihm das nicht, und der Bau wird teurer als besprochen, gilt das als Planungsfehler, und der Architekt muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten.

Während Baurechtsanwälte wegen dieses Haftungsrisikos Architekten früher davon abrieten, Obergrenzen für die Baukosten vertraglich zu vereinbaren, empfehlen sie nun exakt das Gegenteil: Planer sollten so früh wie möglich nach den maximalen Ausgabenvorstellungen fragen und diese dann auch in jeder Planungsphase im Blick behalten! Drohen die Baukosten dennoch das festgesetzte Limit zu sprengen, etwa, weil der Bauherr weitere Wünsche äußert, rät Fachanwältin Jakobs den Planern dringend, dies mit dem Bauherrn zu besprechen und mit ihm zu klären, ob und wo der Entwurf eventuell geändert und dadurch Kosten gespart werden können – oder ob der Bauherr bereit ist, für seine zusätzlichen Wünsche auch sein Kostenlimit zu erhöhen.

Solche Gespräche dürften in vielen Fällen nicht einfach sein, müssen aber geführt werden, denn der Architekt ist in der Pflicht und muss mit seiner Leistung die Vorgaben des Bauherrn erfüllen. Kann oder will der Bauherr keine Entscheidung treffen und kann der Konflikt zwischen dem angestrebten Kostenlimit und dem teureren, aber gewünschten Bauentwurf nicht gelöst werden, stockt die Planung. An dieser Stelle rät Rechtsanwältin Jakobs Planern, sich Rat beim Baurechtsanwalt zu holen und diesen gegebenenfalls als Vermittler einzuschalten.

Keinesfalls sollten Architekten sich auf eine Kostengarantie einlassen, oder das Wort „Garantie“ auch nur in den Mund nehmen, warnt Helena Jakobs, sonst müssen sie etwaige Budgetüberschreitungen aus eigener Tasche in voller Höhe zahlen – und der Bauherr freut sich über das edle, für ihn aber günstige Bauwerksschnäppchen.

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Baufirmen können Auftraggeber zur Mängelbeseitigung mit heranziehen

Warburg – Wenn Baupläne Fehler haben, und nach diesen fehlerhaften Plänen gebaut wird, dann sind Baumängel als Folge praktisch unvermeidlich. Verursacht ein solcher, unentdeckter Planungsfehler Mängel am Bau, so haften in der Regel Baufirma und Planer dafür gemeinsam. Juristen sprechen dann von einer sogenannten Gesamtschuld, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Bauunternehmer und Planer sind Gesamtschuldner: Der Bauunternehmer muss den Mangel beseitigen. Der Planer kann in der Regel seinen Fehler rückwirkend nicht mehr korrigieren und wird stattdessen zum Schadensersatz herangezogen. Damit die Mangelbeseitigung nicht nur zu Lasten eines der beiden geht, gibt es einen Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner. Der Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Architekten und kann von diesem die Erstattung eines Teils der Mangelbeseitigungskosten verlangen. Außerdem kann der Bauunternehmer im beschriebenen Sonderfall, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler zurückgeht, den anteiligen Erstattungsanspruch sogar gegenüber dem Bauherrn geltend machen. Da der planende Architekt in den meisten Fällen als „Erfüllungsgehilfe“ des Bauherrn gilt, trifft den Bauherrn nämlich ein Mitverschulden am Planungsfehler. Das bedeutet für Handwerker und Baufirmen: Sie können zusätzlich zu etwaigen Sowieso-Kosten vom Bauherrn auch einen Betrag für die übrigen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Und: Sie können außerdem vor der Nacherfüllung auch diesbezügliche Sicherheit verlangen. Davon, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs, sollten sie im eigenen Interesse Gebrauch machen.

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Fehlerhafte Planung kann Baufirma Vorteile bringen

Auch Architekten und Ingenieure machen Fehler. Das ist menschlich. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn ein Planungsfehler zu spät entdeckt und das Gebäude bereits nach fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer trägt dafür eigentlich die Schuld?

Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen. Denn nach BGB schuldet der Bauunternehmer auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Zwar haftet dann auch der Planer als Gesamtschuldner, aber im eigenen Interesse sollte die Baufirma alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen, rät Rechtsanwältin Jakobs. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen.

Dies gilt laut Rechtsanwältin Jakobs immer dann, wenn die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Bau- oder Handwerksfirma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte unterstützen die Unternehmen bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge.

Was ist aber, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft? Ist es gerecht, dem Handwerker dann die Mehrvergütung zu versagen, die ihm zugestanden hätte, wenn er den Mangel rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte? Nein, ist es nicht, deshalb steht dem Bauunternehmer auch unter diesen Umständen eine entsprechende Mehrvergütung zu.

Der Bauunternehmer oder Handwerksmeister kann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, als Sowieso-Kosten gelten machen. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den zusätzlichen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für die Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Baurechtsanwältin Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den gesamten Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr insolvent wird.

Damit Bauunternehmer und Handwerksbetriebe nicht auf der Strecke bleiben, sollten sie sich auch in Bezug auf Inhalt und Höhe einer Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist komplex. Was passiert beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Stellung der Sicherheit ablehnt? Oder wie wirkt es sich aus, wenn die Baufirma eine überzogene Sicherheit fordert, der Bauherr diese verweigert, die Baufirma daher mit der Nacherfüllung nicht beginnt und die Frist für die Mängelbeseitigung weiter läuft? Der Baurechtsanwalt kennt die Feinheiten und weiß, was seinem Mandanten im Einzelfall nützt.

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