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Anbau von Balkonen ist kein Verbraucherbauvertrag

Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.12.2021, OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 – 10 U 149/21.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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2017 – Das Jahr des Verbraucherbaurechts

2017 wird das Jahr des Verbraucherbaurechts. Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht. 2017 wird das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten.

Der geplante Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts enthält eine Vielzahl von Neuregelungen und Änderungen, insbesondere zählen hierzu folgende Punkte:

  • Widerrufsrecht
  • Leistungsbeschreibungspflicht
  • Pflicht zur Festlegung der Bauzeit
  • Sicherheiten
  • Herausgabepflicht für Unterlagen

Es wird zudem der Vertragstyp des Verbraucherbauvertrages neu eingeführt.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur bei Verträgen über die Errichtung eines kompletten Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen vom gleichen Gewicht für das Gebäude mit einem Verbraucher vor. In diesem Fall muss der Verbraucher vor – und während der Ausführung – umfassend schriftlich informiert werden, insbesondere muss der Bauunternehmer eine detaillierte Baubeschreibung des angebotenen Werkes erstellen und überreichen.

Die geplanten Änderungen stärken vor allem die Verbraucherrechte und geben dem Baurecht eine neue Struktur. Zukünftig sollen insgesamt vier Vertragsarten für spezifische Regelungen sorgen:

Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag.

Neu ist auch das so genannte Anordnungsrecht, das Bauherren ermächtigt, nach Vertragsschluss noch Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. Bauunternehmer sind zukünftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine gesetzlich definierte Baubeschreibung vorzulegen sowie verbindliche Angaben zu Bauzeit zu machen. Auch der Bauverlauf ist zukünftig transparent zu dokumentieren. Beide Seiten können so mit klaren Bedingungen rechnen und planen. Eine wichtige Neuerung betrifft die Haftung bei Mängeln. Bauunternehmen die ihre Baustoffe von andern Unternehmen kaufen und für ihre Kunden weiterverarbeiten können, bei Mängeln der Baustoffe, den Verkäufer für die Nacherfüllung haftbar machen.

Vor diesem Hintergrund kommen auf Werkunternehmer und Werkbesteller eine Vielzahl von Änderungen durch das neue Bauvertragsrecht zu, insbesondere müssen bestehende Verträge an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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