BGH unterbindet Handel mit Telefonnummern zu Werbezwecken
Einwilligung kann sich immer nur auf konkrete Unternehmen beziehen
Karlsruhe (jur). Eine Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines Gewinnspiels ist nur wirksam, wenn konkret die Unternehmen benannt sind, die anrufen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 169/10). Faktisch wird damit der freie Handel mit solchen Einwilligungen unterbunden.
Im entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin unzulässige Werbeanrufe durch den Berliner Telefondienstleister Primacall gerügt. Das Unternehmen gab 2007 eine Unterlassungserklärung ab. Für jede Zuwiderhandlung wurde danach eine Vertragsstrafe von 2.000 Euro fällig.
Dennoch setzte Primacall seine Werbeanrufe fort. Für 43 nachgewiesene Fälle forderte die Verbraucherzentrale zuletzt 86.000 Euro. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Hinweis, es habe die Telefonnummern gekauft. Die betreffenden Personen hätten im Rahmen von Gewinnspielen ihr Einverständnis mit den Anrufen erklärt.
Doch die Einverständniserklärungen waren nicht wirksam, urteilte nun der BGH. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2012 muss Primacall daher die Vertragsstrafe zahlen.
Nach dem Karlsruher Urteil sind formularmäßige, also wie bei Gewinnspielen üblich vorgedruckte oder im Internet vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe durchaus möglich und zulässig. Die Formulierungen unterliegen dann aber – vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen – der gerichtlichen Kontrolle.
Wirksam ist die Einwilligung nur, „wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird“, urteilte der BGH. Dies setzte voraus, dass der Verbraucher weiß, „auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht“. Die Erklärung müsse daher „die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen“ benennen und die werbenden Unternehmen „abschließend festlegen“. Zulässig sei es dann allerdings auch, dass beispielsweise Callcenter im Auftrag der betreffenden Firmen anrufen.
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