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Unbezahlter „Lehreraufstieg“

VG Koblenz: nicht mehr Geld für Hauptschullehrer an Realschule

Koblenz (jur). Werden verbeamtete Hauptschullehrer in Rheinland-Pfalz jetzt an „Realschulen plus“ eingesetzt, können sie keine höhere Besoldung beanspruchen. Ohne eine Aufstiegsprüfung, die die Befähigung für das Lehramt an Realschulen bescheinigt, können Hauptschullehrer nicht in die Besoldungsgruppe für Realschullehrer aufsteigen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 23. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 K 992/12.KO).

In Rheinland-Pfalz wurden mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 schrittweise alle Hauptschulen und Realschulen zur „Realschule plus“ zusammengeführt. Die Hauptschulen wurden damit abgeschafft.

Im entschiedenen Rechtsstreit wurde die Klägerin, eine verbeamtete Hauptschullehrerin, nun an einer „Realschule plus“ eingesetzt. Mit diesem „Aufstieg“ verlangte sie auch die gleiche Entlohnung wie eine Realschullehrerin. Sie nehme jetzt überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschullehrern übertragen worden seien. Lehrer mit gleichen Aufgaben müssten auch gleich besoldet werden, forderte sie.

Das Land lehnte dies jedoch ab. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine bessere Besoldung.

Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013. Das Land könne seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass dies gleich eine höhere Besoldungsgruppe zur Folge hat. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein an der Realschule eingesetzter Hauptschullehrer nun Aufgaben eines Realschullehrers übernimmt.

Maßgeblich für die Entlohnung sei letztlich die Ausbildung. Während Grund- und Hauptschullehrer ihre Lehrerbefähigung im Rahmen einer sechssemestrigen Fachhochschulausbildung erhalten können, müssten angehende Realschullehrer ein achtsemestriges Universitätsstudium absolvieren. Die Lehrbefähigung für die Realschule plus setze sogar neun Semester voraus.

Dies sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Besoldung der Lehrer. Die Klägerin habe auch nicht die Möglichkeit in Anspruch genommen, eine Aufstiegsprüfung zur Realschullehrerin plus zu absolvieren. Damit müsse sie ihr geringeres Grundgehalt hinnehmen.

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