Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn definiert werden
WARBURG – Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg. Hier hat sich in den vergangenen Jahren einiges verändert: Während früher vor jeder Baumaßnahme der spätere Nutzer feststand, sind die Auftraggeber heute häufig Investorengruppen. Im Gegensatz zu den traditionellen Firmenchefs, die genau wussten, welche Art Bürohaus, Kantine, Werkshalle oder Fertigungsstraße sie für ihr Unternehmen benötigten, haben die Auftraggeber oft keine genauen Vorstellungen von der späteren Nutzung ihres Investments; ihnen ist vor allem die Rendite wichtig. Dabei ist die Bedarfsplanung eigentlich kein Hexenwerk: Eine nützliche Richtschnur für alle Fragen, die geklärt werden müssen, bietet die DIN 18205. Was dort beschrieben wird, das sollte vor Planungsbeginn festgelegt sein, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ohne klare Vorgaben vom Bauherrn, was gebaut werden muss, kann eine reibungslose Planung nicht gelingen.
Anwalt, Architektenrecht, Baurecht, Bedarfsplanung, DIN 18205, Rechtsanwalt, Warburg