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Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Warburg – Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus, warnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Architekt oder Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres, und der Anspruch verjährt entsprechend zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später. Fachleute bezeichnen das als „Silvesterverjährung“. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell. Fachanwältin Jakobs warnt: Es reicht nicht, nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig den Baurechtler aufsuchen – und nicht erst kurz vor Weihnachten.

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