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Auftraggeber nimmt Leistung des Auftragnehmers nicht ab: Nachunternehmer muss 1,2 Mio. Euro zahlen!

Nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mangelhaften Nachunternehmerleistung nicht ab, hat der Nachunternehmer dem Auftragnehmer sämtliche über den (direkten) Mangel an der baulichen Anlage hinausgehenden Schäden (hier: Lager-, Wartungs- und Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro) zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so das OLG Frankfurt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 – 5 U 76/02; BGH, 11.10.2013 – VIII ZR 35/12

Abnahme, Architektenrecht, Baurecht, Fachanwalt, Mängel, Nachunternehmerleistung, Rechtsanwalt, Warburg

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