Überwachungsfehler entlastet Planer nicht!
Ein Planungsfehler (keine Überdeckung von Lagermatten) wirkt auch dann haftungsbegründend, wenn der Unternehmer diesen Fehler nicht umsetzt, dadurch aber das Bauwerk aus einem anderen Grund (unzureichende Betonüberdeckung der Bewehrung) nicht dem Stand der Technik entspricht. Dabei kann sich ein Planer nicht darauf berufen, Fehler in der Bauüberwachung und Bauausführung hätten unabhängig von seinem Planungsfehler den geltend gemachten Schaden verursacht, so das OLG Stuttgart. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012 – 10 U 7/12; BGH, 09.01.2014 – VII ZR 143/12 (NZB zurückgewiesen).
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