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Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers!

Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen. Das hat das OLG Dresden entschieden, OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 1233/17; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 145/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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