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Neue Pflegebaurichtlinie in NRW: Was Eigentümer und Betreiber seit Oktober 2026 beachten müssen

Wer ein Gebäude als Pflegeeinrichtung nutzen, eine bestehende Einrichtung umbauen oder Wohnungen für betreutes Wohnen schaffen möchte, muss die bauordnungsrechtlichen Anforderungen frühzeitig klären. Seit dem 6. Oktober 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie. Sie konkretisiert insbesondere den Brandschutz, die Rettungswege und die technische Ausstattung. Allerdings fällt nicht jede Wohnform mit Pflegeangeboten unter diese besonderen Vorschriften.

Die neue Richtlinie wurde am 22. September 2026 vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erlassen und ist am 6. Oktober 2026 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die bisherige Richtlinie vom 17. März 2011 aufgehoben. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BauO NRW. Recht NRW

Für Bauherren und Betreiber ist wichtig, dass es sich nicht um ein eigenständiges Gesetz, sondern um eine besondere bauaufsichtliche Verwaltungsvorschrift handelt. Sie konkretisiert die Anforderungen, die bei entsprechenden Sonderbauten zur Verwirklichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zu beachten sind.

1. Nicht jede Wohnung mit Pflegeangebot fällt unter die Richtlinie

Die entscheidende Frage lautet zunächst: Handelt es sich überhaupt um eine Einrichtung, für die die neue Richtlinie gilt?

Nach Nummer 2 PfleBeR werden Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen erfasst, die einzeln größer als 200 Quadratmeter Netto-Raumfläche sind. Gleiches gilt, wenn mehrere Einrichtungen zusammen mehr als 200 Quadratmeter umfassen und auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind. Solche Einrichtungen werden bauordnungsrechtlich als Sonderbauten nach § 50 BauO NRW behandelt. Recht NRW

Die Richtlinie gilt dagegen ausdrücklich nicht für Krankenhäuser, Kindertageseinrichtungen und bestimmte Tagespflegeeinrichtungen mit zwei stufenlosen Ausgängen ins Freie.

Besonders interessant ist die Abgrenzung zum gewöhnlichen Wohnen. Werden Pflege- oder Betreuungsleistungen lediglich in einer Wohnung erbracht, macht dies die Wohnung noch nicht zu einer Pflegeeinrichtung im Sinne der Richtlinie.

Für die Einordnung sind insbesondere die bauliche Abgeschlossenheit, eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die eigenständige Haushaltsführung sowie persönliche Rückzugsmöglichkeiten maßgeblich.

Wer beispielsweise ein Mehrfamilienhaus errichtet, dessen Bewohner bei Bedarf ambulante Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können, muss deshalb nicht automatisch sämtliche Anforderungen der Pflegebaurichtlinie erfüllen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungskonzeption. Recht NRW

2. Brandschutz und Rettungswege können die Bauplanung erheblich beeinflussen

Für Einrichtungen im Anwendungsbereich enthält die Richtlinie detaillierte Vorgaben zu Rettungswegen, Fluren, Türen, Brandabschnitten und technischen Anlagen.

Nach Nummer 5.1 PfleBeR sind für nicht ebenerdige Aufenthaltsräume grundsätzlich zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege erforderlich. Für notwendige Flure sieht Nummer 5.3.3 eine Mindestbreite von 1,50 Metern vor. Ist im Brandschutzkonzept eine Rettung in Betten vorgesehen, erhöht sich die erforderliche Breite auf 2,25 Meter. Recht NRW

Auch die Türen müssen entsprechend geplant werden. Für Aufenthaltsräume und Rettungswege ist grundsätzlich eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Metern vorgesehen. Bei geplanter Bettenrettung beträgt diese mindestens 1,25 Meter.

Diese Anforderungen können insbesondere bei der Umnutzung bestehender Gebäude zu erheblichen Planungsfragen führen.

Soll beispielsweise ein ehemaliges Hotel oder ein größeres Wohngebäude künftig als Pflegeeinrichtung genutzt werden, kann sich herausstellen, dass vorhandene Flure oder Türen für das beabsichtigte Nutzungskonzept nicht ausreichen.

Vor einer entsprechenden Investitionsentscheidung sollte daher geklärt werden, ob die vorhandene Gebäudestruktur mit einem geeigneten Brandschutzkonzept weiterverwendet werden kann.

3. Die Richtlinie ermöglicht auch alternative Brandschutzkonzepte

Die neuen Vorgaben enthalten nicht ausschließlich zusätzliche Anforderungen, sondern auch Möglichkeiten zur flexiblen Gestaltung.

So sieht Nummer 7.8 PfleBeR Erleichterungen für Einrichtungen vor, die mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen ausgestattet werden.

Unter den dort genannten Voraussetzungen kann beispielsweise auf bestimmte feuerhemmende Wände innerhalb von Raumgruppen oder auf besondere Anforderungen an selbstschließende Türen verzichtet werden. Auch größere Brandabschnitte können zugelassen werden.

Darüber hinaus stellt die Richtlinie ausdrücklich klar, dass weitere, nicht unmittelbar aufgeführte Lösungen geeignet sein können, die bauordnungsrechtlichen Schutzziele zu erfüllen. Diese müssen allerdings im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren geprüft werden. Recht NRW

Für Bauherren und Architekten eröffnet dies Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein abweichendes Brandschutzkonzept kann unter Umständen wirtschaftlicher sein als die vollständige bauliche Umsetzung einer Standardlösung. Ein Anspruch auf jede gewünschte Abweichung folgt daraus jedoch nicht.

Entscheidend bleibt, ob das vorgeschlagene Konzept die erforderliche Sicherheit tatsächlich gewährleistet.

4. Neue Anforderungen bedeuten nicht automatisch eine Nachrüstung aller Bestandsgebäude

Besonders wichtig ist die Frage, welche Folgen die neue Richtlinie für bereits genehmigte und betriebene Einrichtungen hat.

Aus dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift folgt nicht automatisch, dass sämtliche bestehenden Gebäude unverzüglich vollständig an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen.

Für rechtmäßig bestehende Anlagen enthält § 59 Abs. 1 BauO NRW eine besondere Regelung. Danach kann eine Anpassung an neue Vorschriften verlangt werden, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Recht NRW

Bei wesentlichen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen sind die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen allerdings gesondert zu prüfen.

Eigentümer sollten daher zwischen dem unveränderten Weiterbetrieb einer rechtmäßig bestehenden Einrichtung, einer baulichen Erweiterung und einer Nutzungsänderung unterscheiden.

Eine pauschale Aussage, wonach jede bestehende Pflegeeinrichtung nachgerüstet werden muss, wäre ebenso unzutreffend wie die Annahme, für Bestandsgebäude spielten die neuen Vorgaben grundsätzlich keine Rolle.

5. Betreiber müssen auch organisatorische Anforderungen beachten

Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf bauliche Maßnahmen.

Nach Nummer 8 PfleBeR gehören zum Betrieb unter anderem die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten, eine mit der Brandschutzdienststelle abgestimmte Brandschutzordnung sowie regelmäßige Unterweisungen des Personals.

Diese Unterweisungen müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und anschließend mindestens einmal jährlich erfolgen. Recht NRW

Auch das Brandschutzkonzept muss auf die tatsächliche Betreuungssituation abgestimmt sein. Insbesondere ist darzustellen, wie hilfsbedürftige Personen im Brandfall geschützt oder gerettet werden können und welche personellen und technischen Voraussetzungen hierfür erforderlich sind.

Für Investoren, Eigentümer und Betreiber empfiehlt es sich deshalb, bereits vor der Planung oder Umnutzung einer Immobilie das beabsichtigte Betreuungskonzept mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen abzugleichen.

Die neue Pflegebaurichtlinie gilt ausschließlich in Nordrhein-Westfalen. Für entsprechende Projekte im angrenzenden Hessen sind die dortigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsvorgaben gesondert zu prüfen.

Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner in Warburg berät Bauherren, Immobilieneigentümer und Unternehmen im öffentlichen Bau- und Bauvertragsrecht. Gerade bei der Umnutzung bestehender Immobilien empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit und der Anforderungen an das vorgesehene Nutzungskonzept.

Bildquellen

  • Heller Klinikflur mit Sitzbereich und Pflanzen: © jakobs-juchem.de

Brandschutz Pflegeeinrichtungen NRW; betreutes Wohnen Baurecht; Pflegeheim Baugenehmigung; Sonderbau § 50 BauO NRW, Pflegebaurichtlinie NRW 2026