Kommunen sind für Wettbewerbsverstöße verantwortlich
Wenn eine Kommune in amtlichen Nachrichten oder in Bürgerschreiben die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne zugleich auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, dann verstößt sie gegen Wettbewerbsrecht und riskiert die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft und auf Schadenersatz. So lautet eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Urt. v. 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative:
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Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.
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Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.
§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 3 UWG, Anwalt, Auskunft, Gewerblicher Rechtsschutz, Kommune, Rechtsanwalt, Schadenersatz, Unterlassung, Warburg, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverstöße