Kein Recht zur Mietminderung bei Erkennbarkeit zukünftiger Baumaßnahmen
Dem Mieter steht wegen Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen dann kein Recht zur Mietminderung zu, wenn die Bauarbeiten wegen des Vorhandenseins einer Baulücke zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses erkennbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor – Landgericht Berlin – 63 S 155/07.
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