Wie lässt sich ein Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbaren?
Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Denn eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.
OLG München, Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 1553/12 Bau; BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – VII ZR 73/13 (NZB zurückgewiesen);
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