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BMJ: Referentenentwurf zur Reform des Urheberrechts

7.03.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des UrhG und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie weiter fortzuführen.

Vorgeschlagen werden folgende Änderungen des UrhG und des UrhWG:

  • Die Regelung der Kabelweitersendung in § 20b UrhG soll technologieneutral ausgestaltet werden.
  • Die Regelung des § 38 UrhG zu Beiträgen in Sammlungen soll in Abs. 1 an die technische Entwicklung angepasst werden. Die Auslegungsregelung soll künftig auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfassen. Darüber hinaus wird in § 38 Abs. 4 UrhG ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht eingeführt für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Der Autor erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut öffentlich zugänglich zu machen.
  • Öffentlich zugänglichen und im Gemeinwohl errichteten Institutionen, insbes. Bibliotheken und Archiven und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soll es ermöglicht werden, Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können (sog. verwaiste Werke), zu digitalisieren und online zu stellen, damit sie nicht dem kulturellen Erbe verloren gehen. Die jüngst verabschiedete Richtlinie 2012/28/EU soll so schnell wie möglich umgesetzt und mit den neuen §§ 61 bis 61c UrhG eine Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklärt werden. Mit dieser neuen Schrankenregelung wird es einem abschließend bestimmten Kreis privilegierter Institutionen ermöglicht, verwaiste Print-, Musik- und Filmwerke in das Internet zu stellen.
  • Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben soll erleichtert werden. Diese Regelung kann wegen der Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU und der Richtlinie 2001/29/EG nicht als neue Schrankenregelung im UrhG ausgestaltet werden. Dementsprechend sind Regelungen in den §§ 13d und 13e UrhWG einzuführen, die – unter Wahrung der Belange der Urheber und Rechtsinhaber – eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Werke durch sog. Gedächtniseinrichtungen unter einschränkenden Voraussetzungen ermöglichen.

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