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Verminderte Mehrwertsteuer beim Hausbau und bei Bauverträgen

Entscheidend für die Berechnung des verringerten Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Abnahme. Das Datum des Vertragsschlusses ist unerheblich, genauso wie der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für die Mehrwertsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, stellvertretend dafür steht die Abnahme des Bauwerks. Nur wenn die Bauabnahme der gesamten Baumaßnahme im zweiten Halbjahr 2020 stattfindet, gilt der verminderte Steuersatz. Hat ein Bauherr zuvor bereits Abschlagszahlungen geleistet, die mit 19 % versteuert sind, erhält er mit der Endabrechnung einen Ausgleich.

Haben die Bauherren und der Hausbauunternehmer im Vertrag jedoch einen Bruttopreis vereinbart, z. B. 400.000,00 € incl. Umsatzsteuer, ändert sich aus der Sicht des Bauherrn an dieser Summe nichts. Handelt es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Nettopreis, bzw. ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kommt der Bauherr in den Genuss des herabgesetzten Steuersatzes.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Gesetzesänderungen ab dem 01.04.2020: Was Sie jetzt zwingend wissen müssen

Im Zivilrecht soll das am 27.03.2020 im Bundesgesetzplatz veröffentlichte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechteine Erleichterung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche denjenigen geben, die ob Corona ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dies betrifft Geldleistungen und andere Leistungen (Leistungsverweigerungsrecht)

Artikel 240  Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:

§ 1 Moratorium

(1)  Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.  Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2)  Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5)  Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.

Dies bedeutet, dass dieser § 1 für Mietzinszahlungen jedenfalls nicht gilt.

Wenn Sie als

  • Verbraucher oder
  • Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeitern, Jahresumsatz bis zu € 2 Millionen)
  • vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen haben und
  • es Ihnen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich ist, die Rechnungen zu zahlen,
  • weil dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.

Dann können Sie zunächst bis zum 30. Juni 2020 diese Rechnungszahlungen verweigern.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir erarbeiten für Sie interessengerechte und weitsichtige Lösungen, die es gerade jetzt braucht.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und dass wir diese Krise gemeinsam meistern.

Ihr Team von den Rechtsanwälten JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg

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Bundestag verabschiedet Corona-Gesetz – Achtung Mieterfalle

Am 25.03.2020 ist der Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht trotz mehrerer Änderungsanträge von Linken, FDP und AfD vom Bundestag – einstimmig mit den Stimmen der Opposition unverändert verabschiedet worden.

Frau Bundesjustizministerin Christine Lamprecht erläuterte und lobte dazu ausdrücklich und besonders die Hilfen für Mieter.

Diese Einschätzung ist jedoch fehlerhaft. Es handelt sich vielmehr um eine Mieterfalle, als um eine ernstzunehmende Hilfe für Mieter. Anders als andere Dauerschuldverhältnisse ist unterliegt die Miete gerade ausdrücklich nicht dem Moratorium. Die Miete ist demgemäß nicht gestundet! Vielmehr gilt Artikel 5 § 2 des Gesetzes:

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Die Formulierung „trotz Fälligkeit nicht leistet“ ist höchst problematisch. Der Mieter ist zwar theoretisch vor Kündigung geschützt, die Miete ist aber dennochzur Zahlung fällig. Bei Nichtzahlung gerät der Mieter in Verzug, was üblicherweise bereits am 4. Werktag eines jeden Kalendermonats der Fall ist.

Praktisch bedeutet das, dass der Mieter gerichtlich erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, sobald er auch nur einen Cent Miete schuldig bleibt.

Ein verlorener Prozess kann dazu führen, dass auch die fällige (laufende) Miete nicht mehr gezahlt werden kann. Für die Miete nach dem 30.06.2020 oder bei Verlängerung nach dem 30.09.2020 gilt der Kündigungsausschluß jedoch nicht mehr.

Der Vermieter kann sich durch eine solche einfache und für ihn fast risikolos zu begehende Vorgehensweise je nach Bedarf ein Kündigungsrecht, sobald der Mieter gezwungen ist, die Mietzahlung wegen Corona einzustellen.

Auf Seiten des Gesetzgebers wurde diese geradezu zwingende Folge in der Praxis völlig übersehen.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Mieter oder Vermieter, die Fachanwälte Peter Böning und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Reiserecht in der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten weltweite Reisewarnungen vom Auswärtigen Amt und zahlreiche Länder haben Einreisebeschränkungen erlassen, hinzukommen eine innerdeutsche Reisewarnung sowie Ausgangsbeschränkungen an Ferienzielen.

Häufige Fragen der Urlauber lauten: Was ist, wenn Reisen abgesagt oder Hotels storniert werden? Was gilt für Individualreisen? Wer trägt die Kosten? Auch wenn es juristisch die Einzelfälle zu betrachten gilt, möchten wir nachfolgend die Grundzüge einmal darstellen und häufige Fragen beantworten:

Auch wenn es juristisch die Einzelfälle zu betrachten gilt, möchten wir nachfolgend die Grundzüge einmal darstellen und häufige Fragen beantworten:

Eine Pauschalreise kann kostenlos storniert werden, wenn die Anreise oder die Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Bereits erfolgte Anzahlungen sind vom Reiseveranstalter rückzuerstatten. Davon dürfte bei der Pandemie auszugehen sein. Zu bedenken gilt es aber, dass die weltweiten Restriktionen zunächst einmal nur bis Ende April gelten. Reisen, die danach starten sollen, sind bislang jedenfalls noch nicht betroffen. Hier empfehlen wir, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.

Wenn eine Stornierung erfolgt ist, bevor die Reise durch den Veranstalter abgesagt wurde, stellt sich die Frage, ob Anzahlungen rückzuerstatten sind. Diese Frage ist aus unserer Sicht noch unbeantwortet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erfordert allerdings, dass auch in diesem Fall die Stornokosten zu erlassen sind, wenn der Reisende die Reise frühzeitig wegen außergewöhnlicher Umstände storniert hat und diese Umstände auch im Zeitpunkt der Reise noch vorliegen und die Reise deshalb nicht stattfinden.

Ist eine Reise frühzeitig abgebrochen worden vom Reiseveranstalter, muss er den Reisepreis anteilig für die nicht durchgeführten Reisetage rückerstatten. Das gilt beispielsweise auch für zusätzlich gebuchte Ausflugpakete.

Eine Reise Rücktritt- oder Reiseabbruch-Versicherung tritt in aller Regel nicht ein, da sie nur den Fall absichert, dass der Reisende den Urlaub aufgrund einer in seiner Person liegenden Ursache nicht antreten kann bzw. abbrechen muss.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Rechtsanwältin Helena Jakobs  steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Baurechtliche Probleme in Zeiten von Corona

Das Corona-Virus breitet sich weltweit mit rasanter Geschwindigkeit aus und betrifft auch hierzulande immer mehr Unternehmen – mit teilweise gravierenden Folgen. Die Ausbreitung des Corona-Virus kann zu einem Stillstand oder einer Verlangsamung der Baustelle führen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen diese Störungen im Bauablauf haben.

Ist Corona höhere Gewalt?

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Diese strengen Voraussetzungen liegen auch bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise nicht in jedem Fall vor. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er die Arbeiten nicht fortführen kann, weil die Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Auftragnehmer die notwendigen Baumaterialien nicht auf andere Weise, notfalls für erheblich mehr Geld, beschaffen kann. Der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preise bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.

Wer haftet für Lieferengpässen?

Sofern es keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien gibt, fällt die Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er diese schuldhaft, hat der Auftraggeber/Bauherr einen Schadensersatzanspruch für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten. Dies setzt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob sich der Auftragnehmer bei vorausschauender Planung seiner Bauabläufe frühzeitig Baumaterialien hätte sicherstellen können. Der Auftragnehmer muss sich bei seinen Lieferanten nach Lagerbeständen und Produktionsengpässen erkundigen. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Corona-Virus bundesweit nicht so schlagartig ausbreitet, dass keine Zeit für Vorbereitungsmaßnahmen bliebe.

Ist eine Kündigung des Bauvertrages möglich?

Zunächst ist zu diefferenzieren, ob ein BGB-Vertrag oder ein VOB-Vertrag abgeschlossen wurde. Sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch der VOB/B steht beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 648a BGB oder § 8 Abs. 3 VOB/B zu. Hierzu muss aber die Voraussetzung vorliegen, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Bei VOB-Verträgen besteht zudem die Möglichkeit nach § 6 Abs. 7 Satz 1 VOB/B den Vertrag zu kündigen, wenn die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert. Bei einer solchen Kündigung ist der entgangene Gewinn der jeweils anderen Partei gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu erstatten.

Der Abschluss neuer Bauverträge?

Wenn gerade der Abschluss von Verträgen vorbereitet wird und diese alsbald in die Tat umgesetzt werden sollen, empfehlen sich vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignissen durch eine „Corona-Klauseln“, die den Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise, jedenfalls soweit diese derzeit abschätzbar sind, klar zwischen den Parteien regeln.

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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld nutzen

Bedingt durch die rasante Zunahme von Corona-Infektionen kommt es zu immer mehr Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau. Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen müssen, können nun unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Juchem steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Corona-Virus

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

unser Kanzleibetrieb läuft nach wie vor gut, natürlich mit den mittlerweilen üblichen Einschränkungen beim Publikumsverkehr, der Kontakt mit den Mandanten läuft, sowohl über das Telefon als auch über E-Mail und selbstredend auch per Fax und postalisch. Viele der terminierten Gerichtsverhandlungen sind aufgehoben bzw. verlegt, es sollen derzeit nur noch unaufschiebbare Sachen stattfinden – wobei die Entscheidungen über die Termine letztlich bei jedem Richter selbst und nicht bei uns liegt. Soweit die Termine nicht aufgehoben sind, nehmen wir sie natürlich wahr.

Wir werden versuchen, Sie in den kommenden Tagen mit Updates über aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten und versuchen, Fragen und Probleme zu beantworten und zu thematisieren, die sich bislang so noch nie ergeben haben.

Die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:

 

1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per Video-Konferenz (per Skype/Facetime) durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.

2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.

3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

4. Bevor Sie die notarielle Geschäftsstelle betreten, sind Sie unbedingt gebeten, an dem vor dem Notariatseingang befindlichen Desinfektionstisch Ihre Hände zu desinfizieren.

5. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsselle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.

6. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem vor dem Haus vorhandenen Parkplatz.

7. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.

8. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.

9. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.

10. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.

11. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.

 

Bleiben Sie gesund, kommen Sie gut durch diese Zeit, achten Sie auf Ihre Nächsten und folgen Sie den Empfehlungen der Behörden und zuständigen Entscheidungsträger.

Ihr und Euer Team von Jakobs Juchem & Partner.

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