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Das neue Bauvertragsrecht kommt

Am Mittwoch haben sich die Koalitionsfraktionen auf das neue Bauvertragsrecht und Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz wird im März vom Bundestag beschlossen werden.

Verbraucher haben zukünftig das Recht, abweichend vom Bauvertrag Änderungen des Bauwerks zu verlangen, wenn dies für den Bauunternehmer zumutbar ist (§ 650 b BGB). Da eine Immobilie ein Leben lang genutzt wird, müssen auch nach Vertragsschluss Änderungen an Bauwerken möglich sein. Im Gegenzug erhalten Bauunternehmer einen Vergütungsanspruch für die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten (§ 650 c BGB), so dass ein ausgewogener Interessenausgleich der Vertragsparteien gewährleistet ist.

Um Bauprozesse zu beschleunigen, werden künftig spezialisierte Baukammern bei den Gerichten eingerichtet.

Ein Handwerker kann grundsätzlich vom Baustofflieferanten, dessen mangelhaftes Material er bei seinem Kunden eingebaut hat, nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen. Erfasst sind jetzt auch Fälle, bei denen mangelhaftes Material angebracht (nicht eingebaut) wurde. Verwendet also etwa ein Maler mangelhafte Farbe, kann er die Kosten der Neulackierung verlangen (§ 439 BGB).

Baustoffhändler können diese Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch AGB jedoch ausschließen. Wenn der Baustoffhändler also auf diesen Haftungsausschluss in seinen AGB besteht, muss der Handwerker in langwierigen und teuren Gerichtsprozessen seinem berechtigten Anspruch hinterherrennen und versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Haftungsausschluss unbillig und damit unwirksam ist.

Zukünftig kann der Handwerker und nicht wie zunächst geplant der Lieferant des mangelhaften Materials entscheiden, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials den Ausbau dieser fehlerhaften Ware und den Einbau mangelfreien Materials vornimmt (§ 439 BGB).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

§ 650b Anordnungsrecht des Bestellers BGB-E

(1) Der Besteller kann

1. Anordnungen treffen, um eine Änderung des Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) zu erreichen, oder
2. Leistungen anordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, soweit die Planung des Bauwerks durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erfolgt ist.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nach Absatz 1 nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Betrifft eine Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 die Art der Ausführung der Bauleistung oder die Bauzeit, muss der Unternehmer sie nur befolgen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Interessen des Bestellers an der Anordnung deutlich überwiegen.

(3) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 kann der Unternehmer die angeordnete Leistung verweigern, bis die Parteien sich über die Zumutbarkeit geeinigt haben oder eine gerichtliche oder, soweit die Parteien dies vereinbart haben, eine außergerichtliche Entscheidung hierüber vorliegt.

(4) Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

 

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Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung

Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab.

Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten.

Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte.

Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Dritten, bei dem jedoch typischerweise allein ein Schaden entsteht, ist aber zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was jedoch letztlich offen bleiben kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12) folgt der erkennende Senat nicht. Der Tierarzt kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass er die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen.

Eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus des zu untersuchenden Tieres ist – sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind – allein zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes nicht geschuldet. Der Tierarzt darf sich insoweit grundsätzlich auf den ihm vorliegenden Pferdepass nebst den aus einem implantierten Mikrochip gewonnenen Informationen verlassen. Es stellt aber eine (haftungsbegründende) Verletzung einer Nebenpflicht dar, wenn der Tierarzt nicht auf Zweifel hinweist, die sich an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Alter des Pferdes aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergeben haben, bei dem ihm auffallen musste, dass das Pferd noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügt und deshalb – entgegen der Eintragung im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Der Tierarzt beschränkt seine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit, wenn die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB zwar formal entspricht, die Haftung aber generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt werden soll. Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335).

Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Dabei muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Der Käufer kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Tieres oder der Vergütung des Tierarztes stehen. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390).

Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980).

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