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Kostenvorschuss vor Abnahme: Keine Fristsetzung erst nach Ablehnung!

Es ist zur Geltendmachung der Sekundärrechte nicht erforderlich, dass eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung zur (Nach-)Erfüllung erst zeitlich nach Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgt. Eine vor dem Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgte Aufforderung mit Fristsetzung ist als Anspruchsvoraussetzung ausreichend, wenn die als fertig gestellt angebotene Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig war. Das hat das OLG Koblenz am 15.12.2022 entschieden, OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 516/22.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Auftragnehmer unzuverlässig: Kostenvorschuss auch ohne Fristsetzung!

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs durch den Auftraggeber wegen Mängeln setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße, fristbeinhaltende Mängelbeseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer voraus. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn das Verhalten des Auftragnehmers von vorneherein zweifelsfrei und endgültig erkennen lässt, dass er einer Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommen wird. Einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung derart unzuverlässig und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht mehr zuzumuten ist. Allein das Vorhandensein einer mangelhaften Leistung begründet in der Regel nicht die Unzumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Etwas anderes gilt, wenn in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, die Verstöße zu gravierenden Mängeln geführt haben und der Auftraggeber deshalb das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers endgültig verloren hat, so das KG., KG, Urteil vom 25.02.2022 – 21 U 1099/20; BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – VII ZR 69/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Die Firma S+K GmbH aus Paderborn unterliegt auch in der Berufung vor dem OLG Hamm

Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner aus Warburg hat gegen die Firma S+K Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Magdalena Sunal, Kilianstraße 138, 33098 Paderborn bereits unter dem 26.06.2019 ein Urteil in Höhe von 213.081,99 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € erstritten.

In diesem Prozess haben wir für unsere Mandanten einen Vorschussanspruch gegen die Firma S+K GmbH zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Firma S+K GmbH in Paderborn erstellten Neubau geltend gemacht, wobei Frau Magdalena Sunal persönlich keinen Gerichtstermin wahrgenommen hat, wenn überhaupt, wurde die Firma in Gerichtsverfahren persönlich nur von Herrn Robert Sunal vertreten.

Die Errichtung des streitgegenständlichen Objektes erfolgte in den Jahren 2013 und 2014, eine Abnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da das von der S+K GmbH erstellte Objekt mit erheblichen Mängeln behaftet war.

Hiergegen hat die Firma S+K GmbH aus Paderborn Berufung eingelegt, letztlich jedoch erfolglos.

Im ursprünglichen Prozess haben wir für unseren Mandantin einen Vorschussanspruch gegen die Firma S+K GmbH zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Firma S+K GmbH in Paderborn erstellten Neubau geltend gemacht.

Hiergegen hat sich die Firma S+K Immobilien GmbH mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt, letztlich jedoch erfolglos.

In dem von unserer Kanzlei vertretenen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm hat letztlich der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm die von der Firma S+K eingelegte Berufung einstimmig mit Beschluss zurückgewiesen.

Die Mängel an dem streitgegenständlichen Gebäude werden nunmehr durch Drittunternehmen auf Kosten der Firma S+K durchgeführt werden.

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Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung: Auftraggeber muss Mangelhaftigkeit beweisen!

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat. Das hat das OLG Stuttgart am 09.01.2018 entschieden, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 U 93/17.

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