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Wann kann ein Bauträger vom Bauträgervertrag zurücktreten?

Ein Bauträger kann nur unter bestimmten Umständen von einem Bauträgervertrag zurücktreten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind allerdings komplex und hängen von den spezifischen Bedingungen und Klauseln des jeweiligen Vertrages sowie von der aktuellen Rechtsprechung ab.

Ein Beispiel für einen solchen Fall ist das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 07.05.2019 (Aktenzeichen 21 U 139/18). In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag auch nach einer Fristsetzung mit einer überhöhten Zahlungsaufforderung wirksam sein kann. Dies hängt davon ab, ob der Erwerber die erhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er zumindest den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. Zudem wurde festgestellt, dass auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung findet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich ist, eine Gesamtabwägung notwendig ist und die Anknüpfung an einen bestimmten Schwellenwert des Zahlungsrückstands kein geeignetes Kriterium darstellt.

In anderen Fällen wird zudem deutlich, dass ein Rücktritt vom Bauträgervertrag in der Regel nur dann möglich ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtvergütung nicht gezahlt wird. Dies setzt voraus, dass der Erwerber eine fällige Zahlung nicht leistet und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Einstufung als „Montagsauto“ unterliegt der Wertung durch Tatrichter

Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ob der Begriff „Montagsauto“ als Sinnbild eines Fahrzeugs mit besonders vielen Mängeln gerechtfertigt sei, müsse der Tatrichter am Einzelfall entscheiden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 140/12 – Urteil vom 23.01.2013)

Zur zitierten Webseite…

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Mangelhaftigkeit eines Reitpferds

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der „physiologischen Norm“ als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte „Röntgenveränderungen der Klasse II-III“ (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen. Das Berufungsgericht hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten „klinischer Symptome“ bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass „der Markt“ hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen „klinischen Erscheinungen“ des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb nicht getroffen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass „der Markt“ auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel. Zur zitierten Pressemitteilung…

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