logo

Wann kann ein Bauträger vom Bauträgervertrag zurücktreten?

Ein Bauträger kann nur unter bestimmten Umständen von einem Bauträgervertrag zurücktreten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind allerdings komplex und hängen von den spezifischen Bedingungen und Klauseln des jeweiligen Vertrages sowie von der aktuellen Rechtsprechung ab.

Ein Beispiel für einen solchen Fall ist das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 07.05.2019 (Aktenzeichen 21 U 139/18). In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag auch nach einer Fristsetzung mit einer überhöhten Zahlungsaufforderung wirksam sein kann. Dies hängt davon ab, ob der Erwerber die erhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er zumindest den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. Zudem wurde festgestellt, dass auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung findet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich ist, eine Gesamtabwägung notwendig ist und die Anknüpfung an einen bestimmten Schwellenwert des Zahlungsrückstands kein geeignetes Kriterium darstellt.

In anderen Fällen wird zudem deutlich, dass ein Rücktritt vom Bauträgervertrag in der Regel nur dann möglich ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtvergütung nicht gezahlt wird. Dies setzt voraus, dass der Erwerber eine fällige Zahlung nicht leistet und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · ·

Verstoß gegen das Willkürverbot: BVerfG hebt Urteil wegen nicht berücksichtigter aktueller Rechtsprechung auf

Das BVerfG hat ein Urteil des AG Euskirchen u.a. wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben, weil das Gericht einschlägige Rechtsprechung (zum WEG) mit der Begründung nicht berücksichtigt hatte, diese sei ihm erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen – BVerfG 28.7.2014, 1 BvR 1925/13.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde vor dem AG auf Schadensersatz verklagt. Sie und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Anlässlich von Streitigkeiten besprühte die Beschwerdeführerin eine Garagendachverblendung mit Farbe, die sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt. Für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von rd. 465 €. Die Beschwerdeführerin rügte u.a. die Unzuständigkeit der Zivilabteilung und bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Zur Begründung führte das AG u.a. aus, erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung sei ihm die Rechtsprechung bekannt geworden, nach der die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an den wegen dieser Zuordnung zuständigen Spruchkörper, nämlich die Abteilung für Wohnungseigentumssachen, nicht mehr möglich gewesen.

Das BVerfG hob das Urteil des AG auf (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG) und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Gericht hat § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können; darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts und Wohnungseigentumsrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · ·

Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt. Dabei kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen – BGH 4.4.2014, V ZR 275/12.

Thema: · · · · · ·

Bauträger müssen Wohnungskäufern bei erheblichem Bauverzug und fehlendem gleichwertigen Wohnraum Nutzungsausfallentschädigung zahlen

Wohnungskäufer können vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sich Fertigstellung und Übergabe der Wohnung längere Zeit verzögern und der Käufer in dieser Zeit über keinen gleichwertigen Wohnraum verfügt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2014 entschieden und damit neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20.02.2014, Az.: VII ZR 172/13, entschieden. Zur Pressemitteilung des BGH…

Thema: · · · · · · · · ·