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Von welcher Bemessungsgrundlage muss der Sicherheitseinbehalt aus korrekt berechnet werden?

Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen?

Bei Bauleistungen für einen Auftraggeber, der selbst keine Bauleistungen erbringt, ist der Auftragnehmer der Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Für Sicherheitseinbehalte sind danach sowohl bei der Auftrags-, als auch bei der Abrechnungssumme die jeweiligen Bruttobeträge (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) maßgebend.
Für Bauleistungen, die ab 01.04.2004 erbracht wurden, ist der Auftraggeber Umsatzsteuerschuldner, wenn er selbst baugewerblich tätig ist (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Dementsprechend sind ab diesem Zeitpunkt Sicherheitseinbehalte von der Netto-Rechnungssumme zu berechnen und sodann von dieser Summe abzuziehen. Die Umsatzsteuer bleibt insoweit bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt.

 

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