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Corona-Virus

18.03.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

unser Kanzleibetrieb läuft nach wie vor gut, natürlich mit den mittlerweilen üblichen Einschränkungen beim Publikumsverkehr, der Kontakt mit den Mandanten läuft, sowohl über das Telefon als auch über E-Mail und selbstredend auch per Fax und postalisch. Viele der terminierten Gerichtsverhandlungen sind aufgehoben bzw. verlegt, es sollen derzeit nur noch unaufschiebbare Sachen stattfinden – wobei die Entscheidungen über die Termine letztlich bei jedem Richter selbst und nicht bei uns liegt. Soweit die Termine nicht aufgehoben sind, nehmen wir sie natürlich wahr.

Wir werden versuchen, Sie in den kommenden Tagen mit Updates über aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten und versuchen, Fragen und Probleme zu beantworten und zu thematisieren, die sich bislang so noch nie ergeben haben.

Die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:

 

1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per Video-Konferenz (per Skype/Facetime) durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.

2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.

3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

4. Bevor Sie die notarielle Geschäftsstelle betreten, sind Sie unbedingt gebeten, an dem vor dem Notariatseingang befindlichen Desinfektionstisch Ihre Hände zu desinfizieren.

5. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsselle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.

6. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem vor dem Haus vorhandenen Parkplatz.

7. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.

8. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.

9. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.

10. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.

11. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.

 

Bleiben Sie gesund, kommen Sie gut durch diese Zeit, achten Sie auf Ihre Nächsten und folgen Sie den Empfehlungen der Behörden und zuständigen Entscheidungsträger.

Ihr und Euer Team von Jakobs Juchem & Partner.

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HOAI unwirksam: Auch Umbauzuschlag ist europarechtswidrig!

8.01.2020 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden. Da der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie dient, ist er dem LG München I zufolge deshalb ebenso unanwendbar – LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 – 5 O 13187/19.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Baumängel – Die Kanzlei Jakobs Juchem & Partner erstreitet ein weiteres Urteil gegen die S+K GmbH aus Paderborn

28.11.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Unsere Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner aus Warburg hat ein weiteres Urteil gegen die Firma S+K Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Magdalena Sunal, Kilianstraße 138, 33098 Paderborn vor dem Landgericht Paderborn unter dem 23.10.2019 in Höhe von 163.073,44 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € erstritten.

In diesem Prozess haben wir für unseren Mandanten einen Vorschussanspruch gegen die Firma S+K GmbH zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Firma S+K GmbH in Paderborn erstellten Neubau geltend gemacht.

Die Errichtung des streitgegenständlichen Objektes erfolgte in den Jahren 2013 und 2014, eine Abnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da das von der Firma S+K GmbH erstellte Objekt mit erheblichen Mängeln behaftet war.

So wurde an dem ebenfalls vor dem Landgericht Paderborn durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren gegen die Firma S+K festgestellt, dass bei dem von der Firma S+K GmbH erstellten Neubau Mängel von über 160.000,00 € vorhanden sind.

Da die Firma S+K GmbH sämtliche Fristen zur Mangelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, wurde ein Kostenvorschussanspruch zur Mangelbeseitigung vor dem Landgericht Paderborn rechtshängig gemacht, im Ergebnis erfolgreich.

Die Mängelbeseitigung an dem streitgegenständlichen Gebäude wurde nunmehr durch Drittunternehmer auf Kosten der Firma S+K GmbH durchgeführt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Thomas-Cook-Insolvenz

26.09.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Tagelang nach der Pleite des britischen Thomas-Cook-Konzerns hatte man noch Hoffnung, jetzt ist klar, auch die deutsche Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für Tausende Urlauber, die aktuell mit Bucher Reisen, Öger Tours & Co. unterwegs sind oder deren Urlaub noch bevorsteht?

Thomas Cook Deutschland ist mit seinen Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin bei dem Versicherungskonzern Zürich für den Insolvenzfall versichert. Die Zürich hat den Dienstleister Kaera AG mit der Schadensabwicklung beauftragt.

 

Nach § 651r BGB müssen Reiseveranstalter die Kundengelder für den Fall einer Insolvenz absichern:

„Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“

Die Kaera AG hat ein Online-Schadenmeldeformular aufgesetzt. Damit können Kunden ihre Ansprüche geltend machen. Zwar ist eine telefonische Schadensmeldung theoretisch auch möglich, allerdings verzögert sich die Bearbeitung damit wohl erheblich. Kunden, die eine Reise bei einem der Thomas-Cook-Veranstalter in Deutschland gebucht haben, können die folgende Website aufrufen: https://reiseversicherung.kaera-makler.de/schadenanzeige/.

Über den Sicherungsschein können alle Urlauber bei der Zürich Ansprüche geltend machen, die eine Pauschalreise bei einem der deutschen Thomas-Cook-Unternehmen gebucht haben. Das bedeutet, dass sie mindestens zwei Reiseleistungen (etwa Hotel und Flug) beim Veranstalter gebucht haben.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Reisserechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Baumängel – Die Kanzlei Jakobs Juchem und Partner erstreitet Urteil gegen die S+K GmbH aus Paderborn

31.07.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Unsere Kanzlei Jakobs Juchem & Partner aus Warburg hat gegen die Firma S+K Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Magdalena Sunal, Kilianstraße 138, 33098 Paderborn vor dem Landgericht Paderborn unter dem 26.06.2019 ein Urteil in Höhe von 213.081,99 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € erstritten.

In diesem Prozess haben wir für unsere Mandanten einen Vorschussanspruch gegen die Firma S+K GmbH zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Firma S+K GmbH in Paderborn erstellten Neubau geltend gemacht.

Die Errichtung des streitgegenständlichen Objektes erfolgte in den Jahren 2013 und 2014, eine Abnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da das von der S+K GmbH erstellte Objekt mit erheblichen Mängeln behaftet war.

So wurde in dem ebenfalls von dem Landgericht Paderborn durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren gegen die Firma S+K GmbH festgestellt, dass bei dem von der Firma S+K GmbH erstellten Neubau Mängel von über 200.000,00 € vorhanden sind.

Da die Firma S+K GmbH sämtliche Fristen zur Mangelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, wurde ein Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung vor dem Landgericht Paderborn rechtshängig gemacht, im Ergebnis erfolgreich.

Die Mängel an dem streitgegenständlichen Gebäude werden nunmehr durch Drittunternehmen auf Kosten der Firma S+K durchgeführt werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Die HOAI ist rechtswidrig!

8.07.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat, vgl. EuGH, 04.07.2019 -C-377/17.

Im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Hingegen ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.

Mit dem Urteil des EuGH wurde ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Auf die Regelungen zu den Nebenkosten, Zahlungen oder auch auf die Leistungsbilder der HOAI kann in Planerverträgen weiterhin zurückgegriffen werden.

Auch das Honorarmodell der HOAI kann zwischen den Vertragsparteien weiterhin vereinbart werden. Dieses müsste dann – wie jede andere Vergütungsvereinbarung auch – ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Peter Böning verstärkt Jakobs Juchem & Partner

1.06.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ab dem 01.06.2019 Herr Rechtsanwalt Peter Böning in die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER eintritt.

Herr Böning ist Fachanwalt für Familienrecht und seit 17 Jahren in Warburg und Umgebung als Rechtsanwalt tätig.

Herr Böning verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung sowohl von Privatpersonen als auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Er ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des Familienrechts, des Strafrechts und des Bußgeldrechts.

Es freut uns sehr, Herrn Rechtsanwalt Peter Böning in unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Herr Böning berät in unseren Kanzleiräumen in der Schönen Aussicht 20 in 34414 Warburg.

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Dieselskandal: Abschalteinrichtung ist Mangel

22.02.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein! Das geht aus einer Mitteilung hervor, mit der sich das Gericht in Karlsruhe am Fre zum ersten Mal mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort meldete. Es kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar an. (Az. VIII ZR 225/17).

Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

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Vergütung kann ohne Abnahme und prüfbare Rechnung fällig werden

21.01.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht und somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist. Der Auftraggeber kann sich im VOB-Vertrag außerdem nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen. Darauf weist das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 08.11.2018 hin, OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 25/16.

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Architekt muss sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans beachten!

4.01.2019 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller dem OLG München zufolge so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten hierbei nicht, OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 – 13 U 4263/16 Bau; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 57/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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