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Konsequent abrechnen!

28.08.2012 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

WARBURG – Viele Bauunternehmen und Handwerksbetriebe widmen ihren Abrechnungen nicht genug Aufmerksamkeit, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Alexander Jakobs. Dem Unternehmen zustehende Abschlagszahlungen werden nicht konsequent in Rechnung gestellt und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Nach Erfahrung von Alexander Jakobs sind in vielen Fällen bereits 75 Prozent der Handwerksleistung erbracht und noch immer kein Geld im Haus. Auf Dauer geht das nicht gut, warnt Rechtsanwalt Jakobs. Ein Grund für die Verschleppung in den Firmen ist auch die mangelnde Vorbereitung der Rechnungen. Oft fehlen Nachweise über geleistete Arbeit und Material. Aber erst wenn sie vorliegen, können die Rechnung geschrieben und schließlich der Lohn eingetrieben werden.

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Malus-Regelung bringt nichts!

27.08.2012 von Helena

WARBURG – Auftraggeber brauchen Kostensicherheit. Häufig versuchen sie, ihren Architekten durch Strafdrohungen zur Einhaltung der Kosten zu zwingen und schreiben so genannte Malus-Regelungen in den Architektenvertrag. „Vertragliche Klauseln aber, die den Planer bei Kostenüberschreitungen einen erheblichen Teil seines Honorars kosten, sind tendenziell kontraproduktiv“, warnt Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Denn jeder kaufmännisch denkende Architekt wird von Beginn an Reserven von 20 Prozent einkalkulieren, damit die Malus-Regelung im Falle eines Falles nicht greift. Der Auftraggeber bekommt deshalb  in der Regel weniger als er bekommen könnte. Es ist in jedem Fall zu überlegen, ob eine Malus-Regelung im Architektenvertrag sinnvoll ist. Kostensicherheit erreicht der Auftraggeber eher dadurch, dass er allen beteiligten Planern ausreichend Zeit lässt, die Planung zu detaillieren und abzustimmen.

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Rügefrist für Mängel an Bauteilen beträgt nur wenige Tage

24.08.2012 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

WARBURG – Werkvertrag oder Kaufvertrag? Diese Frage beschäftigt zunehmend auch Bauherren und Investoren – und zwar mit weitreichenden Folgen. „Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist“, beobachtet Alexander Jakobs, Mitglied der ARGE Baurecht. In dem vom BGH (Aktenzeichen VII ZR 151/08) entschiedenen Fall hatte sich ein Unternehmen dazu verpflichtet, zwei Silos nebst Systemplanung zu liefern. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Wände der Silos zu dünn waren. Der Bauherr berief sich gegenüber dem Lieferanten auf diesen Mangel und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Der BGH entschied, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzbar seien, weil der Käufer es verabsäumt habe, den Kaufgegenstand auf Mängel zu überprüfen. Das Urteil lässt sich auf andere Bauteile übertragen, wie etwa Solaranlagen oder Garagenpaletten. Investoren, die selbst Bauelemente ordern, müssen sich darüber klar sein, dass Mängel umgehend gerügt werden müssen. Sie haben darauf nicht die übliche Gewährleistungsfrist.

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Übernahme von Mehrkosten bei Mängelbeseitigung vorher regeln

21.08.2012 von Helena

WARBURG – „Grundsätzlich muss der Bauunternehmer ein mangelfreies Werk abliefern und daher auch die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten ohne Einschränkung tragen“, erläutert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Selbst wenn ergänzende Leistungen erbracht und aufwendigere Maßnahmen durchgeführt werden, hat der Bauunternehmer nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er dies vorher vereinbart – und zwar am besten schriftlich!“ Der Expertenrat basiert auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig – Beschluss vom 22.08.2011 – 3 U 101/10). Das Gericht musste darüber entscheiden, ob trotz Vereinbarung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung zwischen den Vertragspartnern und Schaffung einer völlig neuen Dachkonstruktion und damit Werterhöhung, dem Auftragnehmer die Mehrkosten zu vergüten seien. Das Urteil lautete: Nein, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung.

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Baufirma darf Mängel erst einmal selbst beseitigen

20.08.2012 von Helena

WARBURG – Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die sogenannte Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene Kosten beseitigen. Dazu muss der Bauherr zunächst den Mangel rügen und eine angemessene Frist zu dessen Beseitigung setzen. Der Bauherr muss dem Unternehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, erläutert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies gilt – bis auf wenige Ausnahmefälle – auch, wenn der Bauherr das Vertrauen in die Firma vielleicht inzwischen verloren hat. Nur, wenn auf die Mängelrüge hin nichts passiert und die Firma die Frist verstreichen lässt, darf der Bauherr ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die ursprüngliche Firma muss die Kosten der Mängelbeseitigung tragen. Damit dem Bauherrn dabei keine formalen Fehler unterlaufen und er zum Schluss doch auf den Kosten sitzen bleibt, rät Helena Jakobs, im Vorfeld einen Baujuristen zu Rate zu ziehen.

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Preisschraube nicht überdrehen!

19.08.2012 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

WARBURG – „Nach fest kommt ab. Und ab ist teuer! Diese Faustregel aus dem Handwerk zum Anziehen von Schrauben trifft auch auf die Preisgestaltung in Architektenverträgen zu“, erläutert Alexander Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Konkurrenzkampf unter Architekten ist hart und viele Auftraggeber wittern die Chance, hier günstig zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dies früh erkannt und schon vor Jahrzehnten ein verbindliches Preisrecht für Architekten- und Ingenieurhonorare festgelegt um einen ruinösen Preiskampf zu verhindern. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) legt Mindesthonorare für Architekten und Ingenieurleistungen fest. „Daraus ergibt sich, dass ein vertraglich verabredetes Honorar, das unterhalb dieser Mindestsätze liegt, nicht wirksam vereinbart ist und der Architekt oder Ingenieur daher die darüber liegenden Mindestsätze als Vergütung verlangen kann. Ein vermeintliches Schnäppchen kann daher im Nachhinein teurer sein“, resümiert Alexander Jakobs.

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Urheberrechte im Architektenvertrag regeln

16.08.2012 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

WARBURG – „Immer häufiger beschäftigt die am Bau Beteiligten die Frage, ob die Planung des Architekten Urheberrechtsschutz genießt. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn das Bauvorhaben letztlich nicht mit diesem Planer realisiert wird oder später mit einem anderen Architekten geändert werden soll“, erläutert Alexander Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Rechtsprechung ist mit der Bejahung des Urheberrechtsschutzes sehr zurückhaltend. Gefordert wird regelmäßig eine sogenannte überdurchschnittliche Gestaltungshöhe der Planung sowie ein ästhetischer Gehalt, der das Maß des Üblichen deutlich übersteigt“, präzisiert Alexander Jakobs. Zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus § 2 des Urhebergesetzes und den bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen sei es schwer, im Einzelfall eine sichere Prognose abzugeben. „Weil der Frage des Urheberschutzes auch wirtschaftlich enorme Bedeutung zukommt, sollten Architekten und Ingenieure mögliche zukünftige Probleme bereits im Rahmen des Architektenvertrages klären“, empfiehlt Alexander Jakobs.

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Auch beim gekündigten Bauvertrag Abnahme durchführen!

15.08.2012 von Helena

WARBURG – „Ein fertiges Werk muss abgenommen werden. Das ist allgemein bekannt. Dass aber nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch ein unfertiger Bau abgenommen werden muss, wenn der Bauvertrag gekündigt wurde, das ist vielen Handwerkern und Bauunternehmern nicht geläufig“, konstatiert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wird ein Vertrag gekündigt, kommt es nach Erfahrung von Helena Jakobs oft zum Streit zwischen den Parteien. Ursache dafür ist häufig die Frage, ob am unfertigen Baukörper Mängel bestehen, für die dann ein Nacherfüllungsrecht des Unternehmers existiert beziehungsweise ein Recht auf zweite Andienung. Baufachleute suchen seit langem nach einer praktikablen Lösung, wie unterschieden werden kann zwischen einem Mangel am unfertigen Baukörper einerseits und Restleistungen andererseits, die aufgrund der Kündigung noch nicht erbracht wurden und nun auch nicht mehr zu erbringen sind.

Helena Jakobs schlägt als grobe Faustregel vor: „Das zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende, unfertige Werk ist mangelfrei, wenn es ohne zusätzliche ungeplante Maßnahmen für die Vollendung des ursprünglich geschuldeten Werkes geeignet ist.“ Sie präzisiert weiterhin: „Lässt der unfertige Baukörper also ein „Weitermachen“ zu, so kann die Abnahme gefordert werden. Ist dagegen ein teilweiser Rückbau erforderlich, so besteht grundsätzlich auch bei Kündigung die Mangelbeseitigungspflicht des Bauunternehmers und sein Recht auf Nacherfüllung.“

„Die Abnahme des unfertigen Bauwerks ist zur korrekten Werklohn-Abrechnung und zur Fälligkeit des Werklohns notwendig“, erläutert Helena Jakobs. „Mit der Kündigungserklärung wird ein Schnitt gezogen: Die bis dahin erbrachte Teilleistung wird in jedem Fall anteilsmäßig am Gesamtwerklohn abgerechnet. Der Wert der Arbeit lässt sich nur mit einer Begehung und einem Aufmaß verlässlich ermitteln. Je nachdem, auf welcher rechtlichen Grundlage der Vertrag gekündigt wurde, muss der Auftraggeber eventuell aber auch einen Teil der nicht erbrachten Leistung bezahlen, zum Beispiel bei der sogenannten freien Kündigung.“

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OLG Schleswig: Rücksichtloser Trabrennfahrer muss für totes Rennpferd zahlen

8.10.2011 von Helena

Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite

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OLG Düsseldorf: Prüfungspflichten für Sharehoster hinsichtlich der Downloads ihrer Nutzer und externen Linksammlungen sind begrenzt

24.01.2011 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Internetdienstanbietern (hier: Sharehoster) ist es nicht zumutbar per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Sharehoster und Linkservern, bei denen der Sharehoster an den Erfolgen Letzterer beteiligt ist, übersteigt eine manuelle Suche zudem die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten (OLG Düsseldorf 21.12.2010, I-20 U 59/10).
Zur zitierten Website …

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