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Seite: Bau- und Architektenrecht

Wann hat ein Bauleiter Anscheinsvollmacht?

Ein vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragter Architekt oder Ingenieur ist nicht „originär“, d. h. aufgrund des geschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrags, dazu berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge zu schließen oder Nachträge zu beauftragen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vollmacht. Eine Vollmacht des Bauleiters kann sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Auftraggeber auf den Mangel der Vertretungsmacht des Bauleiters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Auftragnehmer von einer Bevollmächtigung ausgehen darf. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge annehmen darf, der Auftraggeber kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Bauleiters. Darauf weist das OLG Frankfurt hin, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2020 – 29 U 99/17; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 158/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Anbau von Balkonen ist kein Verbraucherbauvertrag

Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.12.2021, OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 – 10 U 149/21.

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Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wird. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%. Darauf weist das OLG Hamm hin, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 – 17 U 75/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 166/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Architekt muss Gleichwertigkeit prüfen!

Wird im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ Bezug genommen und schlägt der Auftragnehmer die Verwendung eines anderen Fabrikats vor, muss der Architekt prüfen, ob das vorgeschlagene mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist und sich gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung eignet. Ein gewerbliches Wohnungsbauunternehmen muss sich ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn es Kenntnis über mögliche Probleme bei der Ausführung der Leistung hat und es unterlässt, die von ihm beauftragten Fachplaner hierüber zu informieren und eine technische Lösung abzustimmen. Das hat das OLG Düsseldorf am 15.02.2022 entschieden, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022 – 23 U 153/20.

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Verjährung ja oder nein? Auftraggeber muss sich Architektenwissen zurechnen lassen!

Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als seinem Wissensvertreter  nach Ansicht des OLG Düsseldorf verjährungsrechtlich zurechnen lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 – 21 U 51/19; BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 35/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Wann ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Darauf weist das OLG Celle hin, vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 – 6 U 48/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 42/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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Grundurteil: Auch ohne Aufklärung eines Mitverschuldens möglich

Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 1 U 27/11; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – VII ZR 108/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Problem/Sachverhalt

Ingenieure werden mit der Planung eines Wasserkraftwerks beauftragt. Durch den Betrieb des Wasserkraftwerks wird eine (dem Land gehörende) Brücke beschädigt. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den Ingenieuren bestehen nicht. Das OLG stellt fest, dass die Beschädigung auf einem Planungsfehler der Ingenieure beruht. Es bejaht eine Haftung der Ingenieure für die Brückenschäden nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. In Streit steht noch, ob sich das Land ein eigenes Mitverschulden und/oder ein Mitverschulden des Bauherrn des Wasserkraftwerks (des Auftraggebers der Ingenieure) zurechnen lassen muss. Kann trotz dieser Streitfrage durch ein Grundurteil festgestellt werden, dass die Ingenieure für die Beschädigung haften?

Entscheidung

Ja! Die Entscheidung durch Grundurteil ist möglich. § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage. Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten. Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann so lange nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch (nach summarischer Prüfung) gänzlich entfällt. Steht nur die Mitverschuldensquote (von weniger als 100%) noch nicht fest, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Es muss dann auch keine Quote gebildet werden, sondern der Vorbehalt des Mitverschuldens kann insgesamt in den Tenor aufgenommen werden.

Praxishinweis

Die Frage des Mitverschuldens darf auch dann nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet. Dies ist der Fall, wenn der Einwand des Mitverschuldens die Entstehung des Schadens betrifft und nicht nur dessen Höhe (BGH, Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, IBRRS 2013, 1962).

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Schimmel in allen Räumen vor der Abnahme: Auftragnehmer muss Mangelfreiheit beweisen!

Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen. Darauf weist das OLG München hin, vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers!

Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen. Das hat das OLG Dresden entschieden, OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 1233/17; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 145/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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Leistung funktional beschrieben: Kein Nachtrag für (vermeintliche) Erschwernisse!

Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht. Das hat ebenfalls das OLG München entschieden, OLG München, Urteil vom 13.11.2019 – 27 U 4740/18 Bau, BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 276/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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