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„Schwarz“ bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!

28.07.2015 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, IBR 2014, 327).

BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2

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