logo

Baumängelansprüche verjährt: Nur der Architekt haftet!

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer dagegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet. Versäumt es der Architekt hingegen, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und sie insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Denn die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft allein den ArchitektenOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · · · ·

TGA-Auftragnehmer darf sich auf die Vorgaben des Fachplaners verlassen!

Der mit der Ausführung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnikleistungen beauftragte Auftragnehmer muss nicht erkennen, dass die genehmigte Gesamthöhe des Gebäudes durch die Lüftungsanlage überschritten ist, selbst wenn die ihm überlassenen Pläne konkrete Angaben zur Gesamthöhe enthalten. Insoweit kann sich der Auftragnehmer auf die Vorgaben des Fachplaners verlassen. Das hat das OLG Köln entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013 – 19 U 194/11; BGH, 07.05.2015 – VII ZR 254/13.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · ·

„Schwarz“ bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, IBR 2014, 327).

BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Thema: · · · · · · · · · ·

Klar formulierte Bauverträge ersparen Ärger mit Sommerbaustellen

Jedes Jahr zu Beginn der Sommerferien stellen sie sich in den Reiseweg – die Sommerbaustellen. Kommunen und andere öffentliche Verwaltungen nutzen gerne die Sommermonate, um dringende größere Bauarbeiten vorzunehmen. Denn der moderne Straßenbau ist ein „Hochleistungsprodukt“, das unter anderem stabile Witterungsbedingungen erfordert. So kommt es in der Urlaubszeit gehäuft zu Großbaustellen, Straßensperrungen sowie Umleitungen in Städten, auf Bundesstraßen und Autobahnen. Nicht schön, aber unvermeidlich. Bleibt die Frage, wie sich die Abläufe optimieren lassen.

Um Verzögerungen bei Straßenbau- und Sanierungsarbeiten zu vermeiden, stehen ganz zu Beginn fachmännisch durchgeführte Vergabeverfahren, die keine mühsamen Nachprüfungsverfahren nach sich ziehen. Nur so können ein Vertragsabschluss und anschließend die Baudurchführung innerhalb der vom öffentlichen Träger geplanten Zeit erfolgen. Absichtlich vor die Urlaubszeit gelegte Termine können bei reibungslosem Ablauf der Vergabeverfahren eingehalten werden und verschieben sich nicht nach hinten.

Für einen zügigen Bauablauf erweisen sich klug ausformulierte Bauverträge als besonders hilfreich. Oberste Priorität sollten nach Auffassung von Baurechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg im Bauvertrag klar definierte Verantwortlichkeiten für Auftragnehmer wie für Auftraggeber sein. Dann können Missverständnisse zu den jeweiligen Aufgabenstellungen oder zur Vergütung gar nicht erst entstehen. Auch wenn Streitigkeiten gemäß § 18 Abs. 5 VOB/B nicht zur Arbeitseinstellung führen dürfen, sind sie doch häufig Ursache für einen etwas schleppenden Arbeitsablauf.

Darüber hinaus empfiehlt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs bei großen Bauvorhaben mit Eingriffen in den Straßenverkehr eine fachjuristische Begleitung. Denn sollte es zu strittigen Auseinandersetzungen während der Bauphase kommen, lassen sich Konflikte meist entschärfen bevor sie eskalieren und im schlimmsten Fall zu Bauverzögerungen oder gar Baustopp führen können.

Neben einer guten fachanwaltlichen Begleitung sollten öffentliche Träger zudem umfassend und aktuell über Baumaßnahmen und den davon betroffenen Straßenabschnitten informieren. Dann können Autofahrer frühzeitig über Alternativrouten nachdenken und negative Schlagzeilen für öffentliche Auftraggeber bleiben aus.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · ·

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Das hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seines Urteils vom 10.04.2014 am 11.06.2015 entschieden, BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

 

 

Thema: · · · · · · · ·

Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: Auftragnehmer muss Mängelbeseitigungskosten nicht erstatten!

Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mangelbehebung unter Androhung der Kündigung auf, ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, steht dem Auftraggeber nach Ausspruch der Kündigung kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint). OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 – 6 U 60/12; BGH, 26.03.2015 – VII ZR 51/13 (NZB zurückgewiesen).

Thema: · · · · · · · ·

Investoren sollten Bauunterhaltung und Wartung ernst nehmen

Unfälle auf der Baustelle ziehen immer Konsequenzen nach sich. Verunglücken dabei Menschen, müssen sich nicht nur Planer und Baufirmen, sondern aber auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden gegebenenfalls sogar strafrechtlich verantworten. Daran erinnert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer durch mangelnde Sorgfalt beim Bauen Leib und Leben eines anderen gefährdet, der kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Geahndet werden aber nicht nur Folgen ursprünglicher Bau- und Planungsfehler, sondern auch Nachlässigkeit und mangelnde Sorgfalt bei der laufenden Bauunterhaltung. Auch hier sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Fahrlässig handelt bereits, wer die übliche Sorgfalt außer Acht lässt, regelmäßige Wartungsarbeiten unterlässt, Sicherheits- und Unfallvorschriften missachtet. Das gilt auch für Kommunen, die zum Beispiel ihre Verwaltungs-, Schul- und Krankenhausbauten nicht sorgfältig unterhalten und notwendige Wartungsarbeiten unterlassen.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · ·

Architekt muss kein Hellseher sein!

Der bauüberwachende Architekt hat nach der Entscheidung des OLG München vom 15.01.2015 nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · · ·

Bei Verkehrssicherung auch mündliche Hinweise dokumentieren

Es ist heute weit verbreitet, dass Baufirmen die Verantwortung für die Sicherung der Baustelle tragen. Sie sorgen für Absperrungen und weisen – etwa bei Sanierungen im laufenden Betrieb – Bewohner auf Gefahrenstellen hin. Solche mündlichen Hinweise, können im Ausnahmefall ausreichen und sollten von den Baufirmen dann aber sorgfältig dokumentiert werden, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Dies ergibt sich aus einem Fall mit Personenschaden, den das Landgericht Coburg (Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen 22 O 107/14) entschieden hat. Was war passiert?

Eine Firma hatte ein Gebäude saniert und dabei einen Erschließungssteg vor dem Eingang einer Obergeschosswohnung abgerissen; der Bewohner nutzte während des Umbaus einen anderen Eingang. Damit er aber nicht aus Versehen während der Bauzeit den eigentlichen Eingang bzw. Ausgang nutzt und dabei abstürzt, riet ihm die Baufirma, den unbenutzbaren Eingang abzuschließen und den Schlüssel sicher wegzulegen. Diesen mündlichen Hinweis dokumentierte die Firma. Das war ihr Glück, denn der Bewohner verunglückte, als er versuchte, durch die eigentlich gesperrte Tür an den daneben montierten Briefkasten zu gelangen. Der Unternehmer konnte die Schmerzensgeldklage in Höhe von 25.000 Euro abwehren, weil er die Absprache zum Weglegen des Schlüssels beweisen konnte.

Fachanwältin Jakobs rät dazu, solche Absprachen immer schriftlich zu fixieren, um sich nicht auf den meist unsicheren Zeugenbeweis verlassen zu müssen. Im Nachhinein ist man immer schlauer: Noch besser wäre es gewesen, den Briefkasten während der Bauzeit an einen sicher zugänglichen Ort versetzen zu lassen.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · ·

Ausstattung für Arbeitsplätze frühzeitig festlegen

Zwei Jahre nach Auslaufen der Arbeitsstättenrichtlinien ist immer noch vielen Bauherren und Investoren nicht bewusst, dass es keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben mehr gibt. Wie viele Toiletten, Duschen, Bewegungsfläche pro Mitarbeiter gebraucht werden, darf individuell festgelegt werden, erinnert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht nun nur noch Technische Regeln vor. Hält der Arbeitgeber diese Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass von seinem Betrieb keine Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten ausgeht. Diese Technischen Regeln sind aber nicht verbindlich, sondern haben nur, wie der Baurechtsanwalt sagt, Vermutungswirkung. Für Bauherren und Investoren bedeutet dies, dass sie in jedem Fall frühzeitig den eigenen Bedarf ermitteln und eventuell mit dem Betriebsrat aushandeln müssen, damit die Planer von Anfang an klare Vorgaben haben. Nicht jeder Betrieb braucht schließlich das gleiche: Ein stahl- oder holzverarbeitender Betrieb hat ganz andere Bedürfnisse als eine Beratungsfirma. Je früher der Bedarf klar ist, umso schneller steht auch fest, welche Fachplaner benötigt werden, etwa für Licht, und umso leichter fällt die Planung. Offene Fragen und nachträgliche Änderungswünsche dagegen erschweren und verteuern die Planung unnötig, so die Erfahrung von Fachanwältin Helena Jakobs. Die Baurechtsanwälte raten auch, eventuelle Abweichungen von den Vorschlägen der ASR genau von den Planern dokumentieren zu lassen. Dann ist später leichter nachvollziehbar, warum von den Technischen Regeln abgewichen wurde und auf welchem Wege die Arbeitssicherheit stattdessen gewährleistet wird.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · ·