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Bauen im Ausland – eine Chance für deutsche Unternehmen

Immer mehr Bauunternehmer und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind German Engineering und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnel-, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Firmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE. Was viele nicht ahnen: Dieses Engagement kann sie ihre Existenz kosten.

„Das Problem sind die Verträge, die die Firmen für ihren Auslandsauftrag schließen müssen“, erläutert die Warburger Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte. „Bei Verträgen über Bauvorhaben im Ausland werden meistens die Musterbaubedingungen der FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag) oder Yellow oder Silver Book (Pauschalpreisvertrag) verwendet“, berichtet Baurechtsanwältin Jakobs weiter. „Inhaltlich und rechtlich sind die FIDIC-Vertragsmuster Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) und in etwa mit unserer deutschen Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu vergleichen.“

„Viele Firmen lassen sich auch genau von dieser Ähnlichkeit in die Irre führen und schließen voreilig Verträge, die letzten Endes zur Insolvenz ihres Unternehmens führen können. Der Knackpunkt der FIDIC-Bedingungen sind die darin enthaltenen Haftungsfallen“, warnt die Baurechtsanwältin. „Viele Klauseln, wie zum Beispiel der Anspruch auf Kostenanpassungen gelten nur, wenn auch ein entsprechender Anhang, sprich eine Kostendatentabelle, angefügt wird. Vergisst der Unternehmer das, entfällt der Anspruch.“

„Auch bei der Vergabe von und dem Vertragsabschluss zu Bauprojekten im Ausland gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Gerade im Bereich der Haftung etwa wird überwiegend nach angloamerikanischem Recht beurteilt“, weiß Rechtsanwältin Jakobs und rät: „Geschäftsführer und Mitarbeiter von Bauunternehmen müssen deshalb für den Auslandseinsatz im Internationalen Baurecht, FIDIC und US-Recht geschult werden und sich beraten lassen. Diese Beratung muss natürlich vor der Angebotsabgabe stattfinden, damit Fallen und Fußangeln rechtzeitig erkannt werden. Die Probleme reichen hier von Forderungsausfällen, Qualitätsmängeln, dem Wegfall von Fördergeldern bis hin zu zweifelhaften Gesellschaftsgründungen, schwachen Joint Venture-Partnern und Korruption. Kein Grund also hier unnötig Lehrgeld zu zahlen, schließlich soll der Auslandssauftrag ja die Bilanzen verbessern und nicht in die Zahlungsunfähigkeit münden.“

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Auch korrekt ausgeführte Bauteile dokumentieren

WARBURG – Mängel und Schäden werden am Bau meist akribisch dokumentiert, nicht aber Baudetails, die in Ordnung sind. Dabei ist das für den Bau betreuenden Architekten genauso wichtig, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn wenn Mängel auftreten, müssen immer auch die Objektüberwacher beweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind und den Bau ordentlich überwacht haben. Das können sie zum Beispiel durch das Führen eines Bautagebuches, in dem sie vor allem kritische Bauphasen in Text und Bild sorgsam dokumentieren. Hilfreich ist es auch, schwierige Baudetails, etwa Abdichtungen, Eckpunkte oder Durchdringungen zu dokumentieren, bevor sie beigefüllt oder verputzt werden. Dann kann der Objektüberwacher bei späteren Schäden schnell beweisen: Als er das Bauteil prüfte, war es in Ordnung.

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Planer, die prüfen, haben weitreichende Kontrollpflichten

WARBURG – Architekten haben viele Aufgaben. Zunehmend werden sie auch mit der Rechnungsprüfung und Bezahlungsabwicklung betraut. Dabei gehen sie allerdings besondere Haftungsrisiken ein, warnt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Im konkreten Fall hatte der Bauherr eines Großprojektes seinen Architekten damit beauftragt, den jeweiligen Bautenstand festzustellen und fällige Abschlagszahlungen an den beauftragten Generalunternehmer freizugeben. Mehrere Zahlungen wurden daraufhin geleistet. Allerdings wurde der Generalunternehmer, der die Zahlungen erhalten hat, insolvent. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass die bisher erbrachten Leistungen erhebliche Mängel hätten und der Bautenstand weit hinter den freigegebenen Zahlungen zurückbleibe. Der Bauherr hielt sich an seinen Architekten und verlangte von ihm Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer des Architekten lehnte die Forderungen ab mit der Begründung, für den vorliegenden Fall bestehe kein Versicherungsschutz. Tatsächlich sehen die Bedingungen der Haftpflichtversicherer den Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Fall eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens vor. Und, so argumentiert die Versicherung, bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen den freigegebenen Zahlungen und dem Bautenstand, in diesem Fall rund 30 Prozent Überzahlung, habe sich der Architekt pflichtwidrig verhalten. Rechtsanwältin Helena Jakobs rät Architekten dringend zur Vorsicht: Ein Planer, der sich in dieser Weise in die Rechnungsprüfung sowie die Zahlungsabwicklung vertraglich einbinden lässt, muss wissen, dass ihn weitreichende Prüfungs- und Kontrollpflichten bezüglich der Bausubstanz treffen. Deutliche Überzahlungen können zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen.

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Private Bauherren brauchen Rechtsrat und Eigeninitiative

Nicht nur Großinvestoren brauchen baujuristischen Rat, sondern auch private Bauherren profitieren vom Know-how der Experten, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Gerade Käufer von Bauträgerhäusern beauftragen Baurechtsanwälte häufig mit der Vertragsprüfung. Dabei interessieren sie sich für Fragen der Gewährleistung, für Grundpfandrechte und Freistellungen der finanzierenden Banken. Eine rechtliche Beratung hierzu ist in der Tat sinnvoll. Seltener machen sich Kaufinteressenten Gedanken über die Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners.

Dabei sind dies nach Ansicht von Baurechtsanwalt Alexander Jakobs die Fragen, die zu allererst geklärt werden müssen: Kann der Bauträger das geplante Bauvorhaben finanziell überhaupt stemmen oder geht er auf halber Strecke in Insolvenz? Und ist er in der Lage, den Bau technisch mängelfrei zu bauen, oder wird der Traum vom Eigenheim später wegen vieler Mängel zum Albtraum?

Baurechtsanwälte können ihre Mandanten bei der Klärung dieser Fragen unterstützen. Sie sehen beispielsweise das Handelsregister ein und prüfen, wie lange die betreffende Firma schon besteht und wie hoch ihr Stammkapital ist, und sie empfehlen zur Beurteilung der bautechnischen Seite gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das reicht aber erfahrungsgemäß nicht aus – um Referenzen müssen sich Bauherren selbst kümmern. Und zwar am besten noch, bevor sie den Anwalt konsultieren, denn manche Firma disqualifiziert sich dabei von selbst.

Bauträger leben, wie alle Unternehmen, von ihrem Ruf. Ist der gut, nennen sie erfahrungsgemäß bereitwillig Referenzobjekte. Bauherren sollten diese Hinweise dann auch aufgreifen, rät Rechtsanwalt Jakobs, und sich bei früheren Vertragspartnern informieren, beispielsweise über die Zuverlässigkeit beim Einhalten von Terminen, die technische Sorgfalt beim Bauen, aber auch über die Erreichbarkeit bei Problemen und die Kommunikation mit den Bauherren im allgemeinen. Auch wenn die Reputation des Unternehmens angeschlagen ist, können Kaufinteressierte das erfahren: In Internetforen und Blogs halten enttäuschte Bauherren selten mit ihrer Frustration hinterm Berg. Dabei gilt: Nicht jedes Pauschalurteil kritiklos übernehmen, sondern lieber noch mal nachhaken und konkret fragen: Wo ist was schief gegangen? An wem hat es gelegen? Wie wurde das Problem zum Schluss gelöst? Das kostet Zeit, aber der Aufwand ist gering, angesichts der enormen Summe, die beim Hauskauf zur Disposition steht.

Einem Irrtum sitzen nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte fast alle angehenden Bauherren auf: Sie glauben, die sogenannte Freistellungserklärung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schütze sie vor finanziellen Verlusten, dann nämlich, wenn der Bauträger insolvent wird und sie bereits mehr Geld bezahlt haben, als der noch unfertige Baukörper wert ist. In diesem Fall, so hoffen sie, erstatte ihnen die Bank des Bauträgers das zu viel gezahlte Kapital zurück. Das ist aber ein Irrglaube, so Alexander Jakobs. Die Freistellungserklärung gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 MaBV bedeutet in den meisten Fällen lediglich, dass die Grundschuld, die der Kreditgeber des Bauträgers auf dem Grundstück eingetragen hat, gelöscht wird, sobald der Käufer das fertige Haus samt Grundstück endgültig bezahlt hat, oder der Käufer für das wegen der Insolvenz unfertige Gebäude zumindest einen vom Wert her entsprechenden Betrag gezahlt hat. Vor einer Überzahlung schützt nur ein Zahlungsplan, der sich tatsächlich und wertmäßig am Baufortschritt orientiert. Auch hier leisten Baurechtsanwälte wertvolle Aufklärung für Verbraucher.

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Baugrundrisiko vertraglich regeln

WARBURG „Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber“. Dieser Satz galt früher einmal. Heute trifft er nicht mehr zu, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Für Baujuristen steht fest, dass die Zuweisung des Baugrundrisikos immer durch den Vertrag erfolgt. Es kann also entweder beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer liegen – oder sogar in mehreren Varianten aufgeteilt sein. Rechtsanwältin Jakobs rät, möglichst im Vertrag bereits festzulegen, wer welches Risiko tragen soll. Im Idealfall führt das zu einer frühzeitigen Untersuchung des Baugrundes. Liegt das Baugrundgutachten vor und sind einige dieser Risiken bekannt, so können sie vertraglich zugewiesen werden. Mit einer ausdrücklichen Zuweisung können alle am Bau Beteiligten ihre Kosten dann so zuverlässig wie möglich kalkulieren, ein Restrisiko bleibt allerdings immer.

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Schnelle Schlichtung mit der SOBau

WARBURG – Bei jedem Projekt, an dem Architekten, Baufirmen und Bauherren miteinander arbeiten, kommt es zu Interessenskonflikten. So die langjährige Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Diese Konflikte müssen im Interesse aller Beteiligten schnell gelöst werden. Weder Planer noch Bauherren oder Firmen haben ein Interesse daran, lange Gerichtsprozesse mit ungewissem Ausgang anzustrengen. Als schnelle, pragmatische Lösung bietet sich die Schlichtung an. Die ARGE Baurecht hat dazu die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten „SOBau“ entwickelt. Haben die Baubeteiligten die SOBau gleich bei Vertragsabschluss vereinbart, dann sitzen im Streitfall Schlichter und Kontrahenten innerhalb kurzer Zeit gemeinsam am Verhandlungstisch und suchen nach Lösungen, um den Bau möglichst schnell fortzuführen. Nähere Informationen sowie Verträge und Vereinbarungen der SOBau zum Herunterladen…

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Auch beim gekündigten Bauvertrag Abnahme durchführen!

WARBURG – „Ein fertiges Werk muss abgenommen werden. Das ist allgemein bekannt. Dass aber nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch ein unfertiger Bau abgenommen werden muss, wenn der Bauvertrag gekündigt wurde, das ist vielen Handwerkern und Bauunternehmern nicht geläufig“, konstatiert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wird ein Vertrag gekündigt, kommt es nach Erfahrung von Helena Jakobs oft zum Streit zwischen den Parteien. Ursache dafür ist häufig die Frage, ob am unfertigen Baukörper Mängel bestehen, für die dann ein Nacherfüllungsrecht des Unternehmers existiert beziehungsweise ein Recht auf zweite Andienung. Baufachleute suchen seit langem nach einer praktikablen Lösung, wie unterschieden werden kann zwischen einem Mangel am unfertigen Baukörper einerseits und Restleistungen andererseits, die aufgrund der Kündigung noch nicht erbracht wurden und nun auch nicht mehr zu erbringen sind.

Helena Jakobs schlägt als grobe Faustregel vor: „Das zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende, unfertige Werk ist mangelfrei, wenn es ohne zusätzliche ungeplante Maßnahmen für die Vollendung des ursprünglich geschuldeten Werkes geeignet ist.“ Sie präzisiert weiterhin: „Lässt der unfertige Baukörper also ein „Weitermachen“ zu, so kann die Abnahme gefordert werden. Ist dagegen ein teilweiser Rückbau erforderlich, so besteht grundsätzlich auch bei Kündigung die Mangelbeseitigungspflicht des Bauunternehmers und sein Recht auf Nacherfüllung.“

„Die Abnahme des unfertigen Bauwerks ist zur korrekten Werklohn-Abrechnung und zur Fälligkeit des Werklohns notwendig“, erläutert Helena Jakobs. „Mit der Kündigungserklärung wird ein Schnitt gezogen: Die bis dahin erbrachte Teilleistung wird in jedem Fall anteilsmäßig am Gesamtwerklohn abgerechnet. Der Wert der Arbeit lässt sich nur mit einer Begehung und einem Aufmaß verlässlich ermitteln. Je nachdem, auf welcher rechtlichen Grundlage der Vertrag gekündigt wurde, muss der Auftraggeber eventuell aber auch einen Teil der nicht erbrachten Leistung bezahlen, zum Beispiel bei der sogenannten freien Kündigung.“

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