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Denkmalschutz schränkt Investoren ein

Warburg – Findige Investoren wägen vor dem Kauf einer Immobilie sorgfältig ab, ob sich das Investment für sie auch rechnet. Dabei beziehen sie energetische Sanierungsmaßnahmen und wünschenswerte Umbauten mit in ihre Kalkulation ein. Was manche dabei vergessen ist der Denkmalschutz, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unter Denkmalschutz stehen nämlich längst nicht mehr nur Objekte, die 80 oder mehr Jahre alt sind, sondern auch viel jüngere Immobilien. Längst betrachten die Denkmalpfleger der Länder auch Bauten aus den 1970er und 1980er Jahren mit fachlichem Interesse und stellen diese unter Schutz. Genießt ein Objekt Denkmalschutz, kann der Eigentümer damit nicht mehr nach Gutdünken verfahren. Zu allen Umbauten muss er die Zustimmung des zuständigen Konservators einholen. Ohne oder gegen ihn funktioniert nichts – auch nicht die im Baudenkmal lukrative Abschreibung. Investoren sollten vor dem Kauf ungewöhnlicher Objekte klären, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Denkmallisten sind öffentlich. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen kommunalen oder Kreisbehörden oder das jeweilige Landesamt für Denkmalpflege.

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Stundenleistungen sorgfältig dokumentieren

Planer werden in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Für besondere Leistungen, die nicht über die Honorartabellen der HOAI abgerechnet werden, vereinbaren Planer und Auftraggeber häufig eine Vergütung auf Stundenbasis. Bei der Abrechnung der Stunden kommt es oft zum Streit, so die Erfahrung von Rechtsanwalt alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Damit die Architekten dabei nicht leer ausgehen, sollten sie bei der Abrechnung und Dokumentation ihrer Stunden einige Grundsätze beherzigen, sonst könnte der Auftraggeber später pauschal behaupten, sie hätten unwirtschaftlich gearbeitet. Hilfreich bei der Dokumentation der Stunden ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 24 U 61/11). Dort heißt es: „Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügt, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden.“ Aufgelistet werden sollte deshalb immer detailliert: An welchem Datum, zu welcher Uhrzeit hat welcher Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt. Soweit dabei Zeichnungen bearbeitet wurden, sollten diese unbedingt mit einer Nummer näher bezeichnet werden. Außerdem empfiehlt Rechtsanwalt Jakobs Planern, zeitnah abzurechnen. Nur so merken sie, ob der Auftraggeber mit der Abrechnungsweise einverstanden ist und überhaupt zahlt. Außerdem lassen sich auf diese Weise größere Außenstände vermeiden.

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Berufshaftpflicht deckt nicht alles ab

WARBURG – Viele Architekten und Ingenieure betreiben nebenbei und oft unwissentlich eine „kleine Baufirma“. Sie übernehmen über ihre berufstypischen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen hinaus zusätzliche Arbeiten. Gemeinsam mit ihnen bekannten Firmen erledigen sie kleinere Sanierungen bis hin zur Realisierung kompletter Bauvorhaben. Dabei, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg schließen viele bewusst oder unbewusst einen Bauvertrag mit dem Auftraggeber und treten als Generalunternehmer oder Bauträger auf. Problematisch wird das spätestens dann, wenn Baumängel auftauchen und die Berufshaftpflicht dafür eintreten soll. Die Architektenhaftpflichtversicherung ist ein komplexes Feld mit vielen Regularien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den sogenannten „Besonderen Bedingungen und Beschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren“ kurz: „BBR/Arch“, die zudem in verschiedenen Ausgaben existieren, werden die berufstypischen Tätigkeiten des Architekten oder Ingenieurs beschrieben. Und nur diese Tätigkeiten, die in der Regel nur aus Planung und Überwachung bestehen, werden von der Versicherung auch abgedeckt. Nicht versichert sind hingegen alle Arbeiten, die über dieses Berufsbild hinausgehen. Dazu gehören vor allem die Erstellung von Bauwerken, die Durchführung von Baumaßnahmen oder die Lieferung von Baustoffen. Architekten und Ingenieure sollten also genau darauf achten, was sie tun, zu welchen Leistungen sie sich verpflichten und welche Verträge sie eingehen, damit sie immer auch versichert sind.

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BGH präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Gab ein Nutzer den Suchbegriff „MOST Pralinen“ ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Über den in der Anzeige angegebenen Link „www.feinkost-geschenke.de“ gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selection-exquisit.de“. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke „MOST“ verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 – BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 – CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. Zur zitierten Pressemitteilung…

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Konflikte zwischen Vergabe- und Vertragsrecht rechtzeitig entschärfen

WARBURG – Wenn es um den Einbau großer technischer Anlagen und Bauteile geht, müssen sich öffentliche Bauherren entscheiden, nach welcher Vergabeordnung sie den Auftrag ausschreiben. In Betracht kommen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, zumal die gesetzliche Regelung des Werkvertragsrechts des § 651 BGB zur Abgrenzung zwischen Werkvertragsrecht und Kaufvertragsrecht nicht weiterhilft, sondern erfahrungsgemäß eher Verwirrung stiftet. Während es nach der gesetzlichen Regelung zur Anwendung des Vertragsrechts vor allem auf die Eigenschaft der „Beweglichkeit“ einer Sache ankommt – und damit auch große Bauteile unter das Kaufvertragsrecht fallen können –, kommt es im Vergaberecht vor allem auf den bestimmungsgemäßen Zweck der Leistungen an. Das Oberlandesgerichts Brandenburg legt in einer Entscheidung (Aktenzeichen Verg W 2/12) besonderes Augenmerk darauf, dass eine technische Anlage, die für die Funktionsfähigkeit eines Bauwerks notwendig ist, im vergaberechtlichen Sinne als Bauleistung einzustufen ist, auch wenn die Tätigkeit zur Montage gegenüber der Lieferung der technischen Anlage zurückzutreten scheint. Im vorliegenden Fall ging es um eine Projektionsanlage für ein Planetarium. Vergleichbare Probleme können nach Erfahrung von Alexander Jakobs auch im Krankenhausbau und bei Industrieanlagen auftreten. Da allerdings die Rechtsprechung zu diesen Abgrenzungsfragen sehr unterschiedlich ist und für das Auseinanderfallen von Vergaberecht und Vertragsrecht gegebenenfalls gesonderte vertragliche Bedingungen vereinbart werden sollten, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor der Ausschreibung einen Fachanwalt einzuschalten, der die Fragen der Abgrenzung abwägen kann.

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Verbraucherschützer fordern strengere Regelungen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in einer Pressemitteilung vom 04.01.2012 eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern vor unerlaubter Telefonwerbung. Denn die Praxis zeige, dass Unternehmen nach wie vor Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anriefen. Der Verband plädiert daher für die Einführung der sogenannten Bestätigungslösung, wonach telefonisch geschlossene Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen.

Vertragsstrafe gegen E-Plus – Erfolgreiche Klage gegen Telekom

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung von 2009 ist Werbung per Telefon nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Dennoch würden Verbraucher weiterhin von Unternehmen mit unerlaubten Werbeanrufen belästigt, so der vzbv. E-Plus habe deshalb im November 2012 an ihn eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.400 Euro gezahlt, nachdem das Unternehmen trotz Abmahnung und Unterlassungserklärung seine Praxis unzulässiger Werbeanrufe fortgeführt hatte. Der Telekom Deutschland GmbH habe das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 30.11.2012 untersagt, Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anzurufen, um für Telekommunikationsdienstleistungen oder für Verträge über den Empfang von digitalem Fernsehen zu werben. Das Ergebnis einer weiteren Unterlassungsklage, die der Verband vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Vodafone erhoben habe, stehe noch aus und werde in der ersten Jahreshälfte 2013 erwartet. Zur zitierten Webseite…

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Clearingstelle EEG: Keine Anlagenzusammenfassung bei PV auf einzeln stehenden Gebäuden und verschiedenen Grundstücken

Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken betreiben, erhalten nicht immer die Einspeisevergütung, die ihnen tatsächlich zusteht. Dies liegt daran, dass die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht gemäß den Entscheidungen der Clearingstelle EEG angewendet werden. Für Anlagenbetreiber, die sich nicht zur Wehr setzen, kann dies über die Laufzeit der Anlage eine fünfstellige, in Einzelfällen sogar sechsstellige Einbuße bedeuten.

In der Praxis wurde der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Netzbetreibern mitunter zu weit ausgelegt. So wurden Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, ohne weitere Prüfung zusammengefasst. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Anlagenbetreiber.

Inzwischen wurde der Rechtsbegriff der unmittelbaren räumlichen Nähe durch mehrere Entscheidungen der Clearingstelle EEG (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009; Votum 2011/19 vom 30.11.2011 und Votum 2012/16 vom 13.08.2012) mit Leben gefüllt. Diese Entscheidungen haben zwar keine Gesetzeskraft. Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG haben jedoch für alle Beteiligten aufgrund der hohen Sachkompetenz der Clearinsgtelle einen hohen Stellenwert.

Die Clearingstelle EEG hat in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Photovoltaikanlagen, die sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen freistehenden Gebäuden befinden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Anlagenzusammenfassung kommt also für solche Fälle nicht in Betracht. Die Clearingstelle EEG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Photovoltaikanlagen von einem einzigen oder verschiedenen Anlagenbetreiber betrieben werden. Eine Anlagenzusammenfassung kann laut Clearingstelle EEG auch nicht damit begründet werden, dass die Flurstücke z. B. von einem Betrieb gemeinsam genutzt werden. Zum zitierten Artikel…

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Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik

An dieser Stelle werden fortlaufend alle Entscheidungen gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Die Zusamenfassung gibt eine gute Übersicht über die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik in Deutschland. Die Übersicht startet 2012. Wichtige Beschlüsse aus den Vorjahren werden zeitnah aktualisiert.

Mai 2012: Beschlussfassung der EEG-Änderungen

  • Am 11. Mai wird der Bundesrat abschließend über die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2012 entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst dann abgeschlossen. Die bis dahin gültige Fassung des EEG finden Sie hier.

ab April 2012: Änderungen im EEG

  • Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachnalgen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
  • Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
  • Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen bis 10kW 80% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%; Dachanlagen 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen volle Vergütung)
  • Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
  • Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass „die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)

ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module

  • Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
  • Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
  • Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).

 

  • Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.

ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen

  • Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?

ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan

  • PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
  • Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.

 

  • Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.

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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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Schlüsselfertighaus wird doppelt besteuert

Für Unsicherheit unter Bauherren sorgte in der Vergangenheit immer wieder die Doppelbesteuerung bei der Grunderwerbsteuer. Allgemein galt: Keine Doppelbesteuerung! Hatte ein Bauherr auf Bauleistungen bereits Umsatzsteuer bezahlt, dann musste er auf dieselben Bauleistungen nicht noch einmal zusätzlich Grunderwerbsteuer bezahlen, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwältein Warburg..

Einzige Ausnahme von dieser Regel war der Kauf eines schlüsselfertigen Hauses. Handelte es sich beim Kauf eines Grundstücks und dem Bau eines Hauses nämlich um einen so genannten einheitlichen Vertrag, also eine Leistung aus einer Hand, dann wurde die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis fällig. Und zwar sowohl auf das Grundstück als auch auf die Baukosten – für die obendrein Umsatzsteuer bezahlt werden musste. Lag dagegen kein einheitlicher Vertrag vor, war der Bauherr von der Doppelbesteuerung befreit. Er zahlte Grunderwerbsteuer auf den Boden und Umsatzsteuer auf die Bauleistungen.

Dies hat sich geändert, wie die Kanzlei jakobs Rechtsanwälte in Warburg mitteilt. Der Europäische Gerichtshof hat vor einiger Zeit entschieden (EuGH Az: C-C 156/08): Doppelte Belastung ist Rechtens. „Sowohl der Kauf des Grundstücks als auch die Bauleistungen unterliegen der Steuer“, erläutert der Baujurist die Begründung des Gerichts: „Eine Leistung darf demnach mehreren Steuern unterworfen werden, solange diese Steuern nicht denselben Zweck haben. Dies ist bei Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer nicht der Fall, sie sind an verschiedene Besteuerungstatbestände geknüpft.“

„Für Käufer schlüsselfertiger Immobilien und Bauherren, die Grundstück und Bauleistung schlüsselfertig kaufen, heißt das in Zukunft: Besonders aufpassen! Sie müssen unter Umständen doppelt bezahlen. Und zwar auch dann, wenn sie Haus und Grundstück von zwei verschiedenen Firmen kaufen, diese Unternehmen aber wirtschaftlich miteinander in Verbindung stehen.“ Rechtsanwalt Alexander Jakobs rät deshalb, in jedem Fall genau zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht. Ist dies der Fall, wird der Erwerb der Immobilie doppelt besteuert. Das dürfte die Kalkulation vieler Bauherren erheblich verteuern.

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