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Zur fehlenden Markenfähigkeit von durch die Funktion der Ware bedingten Formen

Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Würden solche Formen einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten, würde ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewährt, wodurch das Ziel des Markenschutzes beeinträchtigt würde – EuGH 18.9.2014, C-205/13.

Die Kläger sind die Stokke A/S, die Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und die Peter Opsvik A/S.; die Beklagte ist die deutsche Hauck GmbH & Co. KG. Peter Opsvik entwarf einen Kinderstuhl mit dem Namen „Tripp Trapp“. Dieser Stuhl besteht aus schrägen Stützstreben, an denen die Elemente des Stuhls befestigt sind, sowie aus Stützstreben und Holmen in „L“-Form, die ihm ein hohes Niveau an Originalität verleihen. 1972 brachte die Stokke-Gruppe, die u.a. aus der norwegischen Gesellschaft Stokke A/S und der niederländischen Gesellschaft Stokke Nederland BV besteht, den Tripp Trapp auf den Markt. Peter Opsvik und die norwegische Gesellschaft Peter Opsvik A/S halten ebenfalls Urheberrechte an der fraglichen Form.

1998 meldete die Stokke A/S beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum das äußere Erscheinungsbild des Kinderstuhls „Tripp Trapp“ als dreidimensionale Marke an. Die Marke wurde auf ihren Namen für „Stühle, insbesondere Kinderstühle“ eingetragen. Die deutsche Hauck GmbH & Co. KG produziert und vertreibt Kinderartikel, darunter die beiden als „Alpha“ und „Beta“ bezeichneten Stühle. Die Kläger erhoben Klage gegen die Gesellschaft Hauck mit der Begründung, dass der Vertrieb der Stühle „Alpha“ und „Beta“ ihre Urheberrechte und die aus der angemeldeten Marke abgeleiteten Rechte verletze. Hauck erhob Widerklage insbes. auf Ungültigerklärung Hauck der Marke.

Ein niederländisches Gericht gab der Klage von Stokke und Opsvik hinsichtlich der Verletzung der Urheberrechte statt, erklärte aber entsprechend dem Antrag von Hauck die Eintragung der Marke für ungültig. Das mit einer Kassationsbeschwerde befasste Oberste Gericht der Niederlande stellte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens Vorlagefragen zu den Gründen, aus denen die Eintragung einer aus der Form der Ware bestehenden Marke abgelehnt oder für ungültig erklärt werden kann.

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Lieberberg nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur wurde daher einstweilen untersagt, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten – LG Koblenz 30.6.2014, 2 HK O 32/14.

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Keine Verletzung der „GOLDBÄREN“-Marke durch den Lindt-Teddy

Der Gesamteindruck des Schoko-Lindt-Teddys setzt sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen. Maßgeblich sind vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy“, was von den Käufern in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf Lindt & Sprüngli bezogen wird, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an deren „Goldhasen“ anlehnt – OLG Köln 11.4.2014, 6 U 230/12 –

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Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise setzt kein subjektives Element voraus

Waren und auch Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus – BGH 31.10.2013, I ZR 49/12.

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Kein europäischer Markenschutz für Steiff-Knopf

Der Stofftierhersteller Steiff kann die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen – EuG 16.1.2014, T-433/12 u.a.

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Eintragung der Marke „Knut – Der Eisbär“ wegen Verwechslungsgefahr mit „Knud“ (Eisbär im Berliner Zoo) zu Recht abgelehnt

Das HABM hat die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. zu Recht abgelehnt. Es bestand die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke „Knud“ (Eisbär im Berliner Zoo). (EuG 16.9.2013, T-250/10)

Der Sachverhalt:
Knut ist der Name eines legendären Eisbären, der im Dezember 2006 im Berliner Zoo geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zuteil wurde. Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd. beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen „Knut -Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke u.a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke „Knud“ bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u.a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liege vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Das HABM gab dem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen „Knud“ und „Knut – Der Eisbär“ und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Das EuG wies die Klage der Knut IP Management Ltd. ab. Die Entscheidung ist nocht nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das HABM hat dem Widerspruch des Berliner Zoos zu Recht stattgegeben.

Zum einen sind die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich. Zum anderen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten auf. Dies insbesondere deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken – im vorliegenden Fall die Elemente „Knud“ und „Knut“ – erinnern.

Angesichts dieser Umstände durfte das HABM rechtsgültig zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.

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Liebe zum Döner ist nicht markenfähig

Bundespatentgericht verweigert Markenschutz für „I love Döner“

München (jur). Die Liebe zum Döner ist nicht markenfähig. Mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 10. April 2013 hat das Bundespatentgericht in München den Schutz für die Wort-Bild-Marke „I love Döner“ – mit einem roten Herz für das „love“ – abgelehnt (Az.: 27 W (pat) 512/12). Der Spruch sei nichts als eine anpreisende Werbeaussage und daher nicht geeignet, die Produkte von denen der Wettbewerber zu unterscheiden.

Generell seien Aussagen nicht markenfähig, die nur „aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache“ bestehen. Gleiches gelte für die Kombination mit „grafischen Elementen“, die ebenfalls nur als Wort verstanden werden. Dabei seien gerade Herzdarstellungen „nicht ungewöhnlich.

„I love Döner“ gebe letztlich nur einen Hinweis auf die Art der Speise, die einen erwarte, nicht aber auf dessen „betriebliche Herkunft“, heißt es weiter in dem Münchener Urteil. Der Verweis auf die Herkunft und die Unterscheidung von den Wettbewerbern sei aber gerade der Sinn einer Marke. So habe auch der Spruch „I love Milka“ Markenschutz erhalten, weil er das schon für sich geschützte und unterscheidungskräftige Wort „Milka“ enthält.

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„Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“

Bundespatentgericht: Markenschutz für „Willi Ostermann Wanderweg“

München (jur). Es kann nur einen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ geben. Die Benennung eines Wanderweges nach einem der bekanntesten Kölner Karnevalsliedersänger ist zulässig und kann als Marke geschützt werden, entschied das Bundespatentgericht in München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2013 (Az.: 27 W (pat) 513/13).

Konkret ging es um den durch Köln verlaufenden „Willi-Ostermann-Wanderweg“. Der Mundart-Dichter und Karnevalsliedersänger Ostermann hatte häufig den Rhein besungen, so in seinem Lied „Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“. Zumindest können die „Mädel“ nun in Köln am einzigen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ auch teilweise am Rhein entlangwandern.

Der 1936 verstorbene Willi Ostermann gilt quasi als „Mutter aller kölschen Karnevalsliedersänger“, so Peter Schmitz-Hellwing, Ehrenpräsident der Willi-Ostermann-Gesellschaft. In Gedenken an den Karnevalsliedersänger hatte Schmitz-Hellwing sich den Wanderweg ausgedacht, an dem Stationen und Begebenheiten von Willi Ostermann aufgezeigt werden. Damit mit dem Begriff kein „Schindluder“ getrieben wird, wollte er sich den Begriff „Willi-Ostermann-Wanderweg“ als Marke schützen lassen.

Doch das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. Den Verbrauchern sei bekannt, dass Wanderwege nach Persönlichkeiten benannt würden. Dies sei aber nicht markenschutzwürdig.

Dem widersprach nun das Bundespatentgericht. Der „Willi-Ostermann-Wanderweg“ sei als angemeldete Marke weder beschreibend noch fehle ihm die „erforderliche Unterscheidungskraft“. Eigennamen wie „Willi Ostermann“ hätten einen „individualisierenden Charakter“ und seien abstrakt markenfähig. Dies gelte auch mit dem Zusatz des Wortes „Wanderweg“.

Der Name „Willi Ostermann“ sei auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Sache eingegangen. Dann wäre ein Markenschutz nicht möglich. Dies sei beispielsweise der Fall für die Begriffe „Otto“ und “Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug.

Schließlich werde mit der Benennung des Wanderweges nach dem Kölner Karnevalsliedersänger auch das Andenken an „Willi Ostermann“ nicht beeinträchtigt, so die Münchener Richter.

Eines der bekanntesten Lieder von Ostermann ist das Walzerlied „Einmal am Rhein und dann zu zwei’n alleine sein“. Ob allerdings auf dem „Willi Ostermann Wanderweg“ die Strecke nicht wandernd, sondern walzertanzend zurückgelegt werden muss, hatte das Bundespatentgericht nicht zu entscheiden.

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Brauerei darf mit der Beschreibung „Stubbi-Flasche“ werben

Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet. Die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ kann daher von einer Koblenzer Brauerei nicht verlangen, eine Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) ist eine in Koblenz ansässige Brauerei, deren Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2) und zu 3). Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“. Die Beklagte zu 1) warb im Internet für ein Biermischgetränk mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet.

Die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG gewährt allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Vorliegend haben die Beklagten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermöglicht den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet wird, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt ist.

Demzufolge wird der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Der Begriff war zudem bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen ließ. Die Flaschenform wird seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtigt insbes. die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsste. Die Beklagte informiert ihre Kunden nur über die Flaschenform und greift den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an. Zur zitierten Webseite…

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BGH präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Gab ein Nutzer den Suchbegriff „MOST Pralinen“ ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Über den in der Anzeige angegebenen Link „www.feinkost-geschenke.de“ gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selection-exquisit.de“. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke „MOST“ verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 – BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 – CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. Zur zitierten Pressemitteilung…

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