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Das älteste Gewerbe ist tatsächlich ein Gewerbe

BFH bestätigt Gewerbesteuerpflicht der Prostitution

München (jur). Prostitution, das „älteste Gewerbe der Welt“, gilt jetzt auch steuerlich als Gewerbe. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 8. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2013 entschieden (GrS 1/12). Die obersten Finanzrichter gaben damit ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Die Klägerin bot Sex gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Umsätze lagen 2006 bei 64.000 Euro, ihre Betriebsausgaben bei 26.000 Euro. Auf den Gewinn von 38.000 Euro setzte das Finanzamt Gewerbesteuer fest.

Dagegen klagte die Prostituierte unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Nach einer Entscheidung ebenfalls des Großen Senats aus 1964 galten Einkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ als „sonstige Einkünfte“ und waren daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und auch der weitüberwiegende Teil der juristischen Fachliteratur vertraten in den letzten Jahren allerdings die gegenteilige Ansicht.

Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Entsprechend der Definition für Gewerbe sei auch Prostitution eine „selbstständige nachhaltige Tätigkeit“, die mit Gewinnabsicht betrieben werde. Sie stelle sich „als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar“. Unter die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Künstler, fielen Prostituierte nicht.

Als Konsequenz des Münchener Beschlusses wird nun der Dritte BFH-Senat die Klage der Prostituierten gegen ihre Gewerbesteuerpflicht abweisen. Weil die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, hat die Gewerbesteuerpflicht für die meisten Regionen Deutschlands vorrangig bürokratische Folgen. Finanzielle Nachteile ergeben sich aufgrund der Anrechnungsformel allerdings in den großen Städten mit hohem Gewerbesteuerhebesatz, etwa München, Essen, Köln und Hamburg.

Die Münchener Grundsatzentscheidung könnte zudem den Blick der Kommunen auf die Prostitution verändern, da die Gewerbesteuer zu den wichtigsten eigenständigen Einnahmequellen der Städte und Gemeinden zählt.

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Vorfälligkeitsentschädigung gilt nicht als Werbungskosten

FG Düsseldorf verschlechtert Bedingungen für Immobilienverkauf

Düsseldorf (jur). Wer eine vermietete Immobilie verkauft und danach vorzeitig aus seinem Hypothekendarlehen aussteigt, kann die dabei übliche Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn diese Kosten stünden nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 16. Januar 2013 entschied (Az.: 7 K 3506/12 F).

Im Streitfall hatte die Eigentümerin 2009 verschiedene vermietete Immobilien für insgesamt 1,6 Millionen Euro verkauft. Mit einem Teil des Geldes wurde ein zur Finanzierung der Immobilien aufgenommenes Darlehen getilgt. Die Bank verlangte für die vorzeitige Tilgung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 69.000 Euro. Diesen Betrag wollte die frühere Eigentümerin noch als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Doch der Abzug „nachträglicher Werbungskosten“ kommt nicht in Betracht, urteilte das FG. Die Entschädigung diene nicht mehr der Erzielung von Einkünften durch die bisherige Vermietung. Daher sei sie „der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen“.

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass verbleibende Schuldzinsen als Werbungskosten gelten, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie nicht ausreicht, um sämtliche Schulden zu tilgen (Az.: IX R 67/10, JurAgentur-Meldung vom 5. September 2012). Nach Ansicht des FG Düsseldorf besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung auszuweiten. „Zur Fortbildung des Rechts“ ließ das FG aber die Revision zum BFH zu.

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