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Nachbarrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Wärmepumpe

Der nachbarrechtliche Anspruch auf Entfernung einer Wärmepumpe bezieht sich auf Situationen, in denen eine Wärmepumpe auf einem Grundstück installiert wurde und dies zu Problemen oder Streitigkeiten mit den Nachbarn führt.

Wenn eine Wärmepumpe Lärm, Vibrationen oder andere Beeinträchtigungen verursacht, die über das übliche Maß hinausgehen und die Nutzung des benachbarten Grundstücks beeinträchtigen, könnte der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Entfernung oder Modifikation der Wärmepumpe haben. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass ein Eigentümer sein Grundstück so zu nutzen hat, dass keine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn entsteht.

Wichtige Aspekte in solchen Fällen sind:

  1. Immissionsgrenzwerte: Es gibt gesetzliche Grenzwerte für Lärm und Erschütterungen. Wenn diese Werte durch die Wärmepumpe überschritten werden, könnte dies ein Grund für einen Anspruch auf Entfernung sein.
  2. Ort der Installation: Die Position der Wärmepumpe auf dem Grundstück kann eine Rolle spielen. Wenn sie zu nah an der Grundstücksgrenze installiert wurde, könnte dies gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen.
  3. Art der Beeinträchtigung: Es muss festgestellt werden, ob die Beeinträchtigung (z.B. Lärm) objektiv unzumutbar ist oder nur subjektiv als störend empfunden wird.
  4. Einholung von Genehmigungen: Wenn die Installation der Wärmepumpe ohne die erforderlichen Genehmigungen erfolgte, könnte dies ein weiterer Grund für einen Anspruch sein.

In einem solchen Fall wäre es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu streben. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um die genauen Ansprüche und mögliche rechtliche Schritte zu klären. Dabei können auch Schlichtungsverfahren oder der Gang vor ein Gericht in Betracht gezogen werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Wärmedämmung darf nicht auf Nachbars Grundstück ragen

Viele Hausbesitzer möchten Energie sparen und ihre Immobilie zeitgemäß dämmen. Bei freistehenden Häusern ist das kein Problem. Sie lassen sich ringsum mit einer schützenden Dämmschicht einpacken. Was aber, wenn das Haus auf der Grenze steht? Darf der Eigentümer dann trotzdem dämmen, auch wenn die gedämmte Fassade anschließend auf Nachbars Grundstück ragt?

Nein, das darf er nicht, warnt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg. Am 9. Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen konkreten Fall entschieden: Der Nachbar muss eine auf sein Grundstück ragende Dämmung nicht akzeptieren (OLG Karlsruhe – 6 U 121/09).

Damit haben Millionen Hausbesitzer in Deutschland ein Problem, denn der Hausbau auf der Grenze ist typisch für alte Orts- und Stadtkerne. Vor allem in Dörfern und Kleinstädten grenzten Hofreiten in der Regel mit einer Fassade des Wohnhauses an Nachbars Grundstück. Auch die in den Nachkriegsjahren beliebten Ketten- und Atriumhäuser stehen oft mit einer Seite beim Anrainer. Soll diese Hausfront gedämmt werden, dann ragt nicht nur die Dämmung in Zukunft auf Nachbars Grund, sondern auch die Handwerker, die das System monieren, müssen zwangsläufig über Nachbars Grundstück und von dort aus arbeiten.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber geregelt: Nachbarn haben ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht. Das heißt, sie dürfen den Grund des Anrainers betreten, um am eigenen Haus notwendige Arbeiten auszuführen – sofern es keine Alternativen gibt. Außerdem müssen die Bauherren schonend mit Nachbars Besitz umgehen und eventuelle Schäden ersetzen, gegebenenfalls sogar Miete bezahlen. Sie müssen zügig arbeiten, sich an Ruhezeiten halten und dürfen den Nachbarn nicht unnötig beeinträchtigen. Die frühzeitige Information des Nachbarn über die geplante Maßnahme liegt im Interesse des Bauherrn, denn, so warnt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzle Jakobs Rechtsanwälte in Warburg: Schaltet der Nachbar auf stur, darf der Bauherr sich nicht über ihn hinwegsetzen. Er muss dann sein Hammerschlags- und Leiterrecht erst einklagen.

Geregelt haben Bund und Länder auch viele Fragen der Überbauung. Unter Umständen dürfen Hausbesitzer mit Gesimsen, Fensterbänken oder anderen so genannten untergeordneten Bauteilen in den Luftraum des Nachbarn hineinbauen. Natürlich nur, sofern diese Bauteile auch genehmigt sind. Eine dicke Wärmeschicht gehört allerdings nach Ansicht des Karlsruher Oberlandesgerichts nicht zu diesen untergeordneten Bauteilen und muss deshalb vom Nachbarn auch nicht hingenommen werden.

Das Problem der grenzüberschreitenden Wärmedämmung ist noch nicht grundsätzlich geregelt, einige Länder, unter anderem Hessen, arbeiten hier an neuen Regelungen. Sanierungswillige Hausbesitzer sollten inzwischen nach Möglichkeit versuchen, sich mit ihren Nachbarn zu einigen. Ist beim Nachbar ausreichend Platz auf dem Grundstück, lässt sich möglicherweise eine Grenzregelung aushandeln. Entweder bekommt der Nachbar eine so genannte Überbaurente, oder eine Abfindung für die überbaute Fläche. Rechtsanwältin Jakobs rät, die ausgehandelte Vereinbarung unbedingt schriftlich zu formulieren und sogar ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit sich auch spätere Grundstückseigentümer noch daran halten müssen.

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