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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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Wann ist ein Hof kein Hof mehr?

Wann ein landwirtschaftlicher Betrieb die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert, hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss von 05.11.2012 (Az.: 23 WLw 7/12) nochmals sehr ausführlich dargelegt:

Insoweit gelten folgende Grundsätze: Für die Hofeigenschaft streitet, da ein Hofvermerk eingetragen ist, eine Vermutung nach § 5 Höfeverfahrensordnung, die jedoch widerlegbar ist. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt erst mit der Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert – wie hier – unter 5.000,00 € sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO). Die Hofeigenschaft entfällt unabhängig davon jedoch, wenn tatsächlich keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 HöfeO; BGH AgrarR 2000, 227 = RdL 2000, 49; AgrarR 1995, 235 = RdL 1995, 179; BGHZ 84, 78, 83 = NJW 1982, 2665). Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, a.a.O.; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274). Für eine solche Betriebseinheit sind nicht nur die notwendigen Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. Vielmehr muss dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne Weiteres – ggf. nach entsprechender Wiedereinrichtung und  Ergänzung – wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden. Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümers, der „Kopf“ und maßgebender Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine erhebliche Bedeutung zu (OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Celle RdL 2005, 179, 180). Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, ist dann unbeachtlich, wenn sämtliche objektiven Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprechen (OLG Celle OLGR 2009, 346; RdL 2005, 179, 180; RdL 2003, 46; zum Ganzen auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rdn. 143). Wesentliche Indizien für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit sind die über Jahre hinweg dauernde Bewirtschaftungsaufgabe, das größtenteils fehlende Maschineninventar, das gänzliche Fehlen von lebendem und Feldinventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofland (OLG Celle OLGR 2009, 346 m.w.N.). Ein Hof kann nur dann noch angenommen werden, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit den landwirtschaftlichen Besitzungen und damit die Wiederbewirtschaftung des Hofes tatsächlich wieder möglich und beabsichtigt ist. Ein solches Wiederanspannen setzt voraus, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine weitere Betriebsführung sinnvoll erscheint und der erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (vgl. BGH AgrarR 1995, 235, 237; OLG Oldenburg AUR 2012, 101 = RdL 2012, 99; FamRZ 2010, 1274; Senat, Beschluss vom 23.11.1999 – 23 WLw 1/98). Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zur zitierten Entscheidung…

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Ohne Notarvertrag kein Geld für Bauplanung

„Haus und Grundstück zum Festpreis“ mit solchen und ähnlichen Anzeigen werben viele Makler, Baubetreuer und Anbieter schlüsselfertiger Häuser um neue Kunden. Sie inserieren dabei Grundstückskauf und Bauleistungen zum fixen „Gesamtpreis“. Das scheint verlockend, hat aber Tücken.  „Wer auf das Angebot eingeht, der bekommt nämlich in der Regel nicht nur einen, sondern zwei unterschiedliche Verträge vorgelegt, und die bergen reichlich Zündstoff“, warnt Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

„Im Gegensatz zum inserierten Angebot werden nämlich der Grundstücksvertrag über die Immobilie und der zweite Vertrag über Baubetreuung und Planungsleistungen beziehungsweise über die schlüsselfertige Erstellung des Hauses, getrennt zur Unterzeichnung vorgelegt“, erläutert der Warburger Rechtsanwalt. Das Problem dabei: Scheitert der Grundstückskauf, bleibt der zweite Vertrag über die Bauleistungen unter Umständen dennoch wirksam. Der Kaufinteressent bekommt dafür dann eine Rechnung über Planungs- oder Betreuungsleistungen, meist in sechsstelliger Höhe. „Und das, obwohl diese Planungsleistungen ohne die Immobilie und das Grundstück völlig nutzlos für den Kaufinteressenten sind.“

Wie kann sich der Betroffene aus der Kostenfalle retten? Der Bundesgerichtshof bietet mit seiner Entscheidung vom 12. Februar 2009 die rettende Lösung: Ergibt sich, dass der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks interessiert ist, muss das Gesamtgeschäft notariell beurkundet werden (§ 311 b Abs. 1 BGB). Das bedeutet im Klartext: Kann der Käufer die Immobilie nur erwerben, wenn er vorher auch den Betreuungs- oder Architektenvertrag abschließt, so besteht Beurkundungspflicht. Unterschreibt der Käufer arglos ohne Notar, dann ist der Vertrag nichtig. Dann entsteht keine Bindung und damit auch keine Verpflichtung für den bauwilligen Kaufinteressenten, die in dem Fall für ihn unnötige Planungsleistung zu bezahlen. „Eigentlich“, erläutert Baujurist Jakobs, „ist das ein uralter Grundsatz, der jedem qualifizierten Baurechtsanwalt vertraut ist. Aber findige Immobilienhaie versuchen doch immer wieder, arglose Bauherren aufs Glatteis zu führen und von ihnen die überflüssigen Planungsleistungen zu kassieren.“

Das Thema, warnt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte, ist komplex. „Grundsätzlich sollte jeder Bauwillige, der einen Vertrag über Haus, Grundstück und Planungsleistungen unterzeichnet, den oder die Verträge vor Unterzeichnung vom Baurechtler prüfen lassen“, rät Rechtsanwalt Jakobs. Manche Konstellationen sind von vorne herein ausgeschlossen. So genannte Koppelgeschäfte etwa sind verboten: Architektenverträge und Grundstücksverkäufe dürfen grundsätzlich nicht aneinander gekoppelt werden. Das heißt, ein Architekt oder Ingenieur, der ein spezielles Grundstück verkauft oder vermittelt, darf den Käufer nicht dazu zwingen, ihn als Planer zu beauftragen. Sucht dagegen ein Planer oder Baubetreuer im Auftrag eines Bauherrn ein Grundstück, dann sieht die Sache unter Umständen ganz anders aus. „In jedem Fall, sollte sich der Bauwillige zuvor rechtlichen Rat holen. Nur so lässt sich Ärger vermeiden.“

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Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Zu dem am 31.11.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes erklärt der Parlamentarische Staatssekretär, Dr. Max Stadler:

Auch wenn ausübende Künstler älter werden, sollen sie an den Werken verdienen können, die sie in jungen Jahren geschaffen haben. Das bezweckt das Achte Urheberrechtsänderungsgesetz. Die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller wird von 50 auf 70 Jahre verlängert. Zugleich wird sichergestellt, dass die Künstler an den Mehreinnahmen der Tonträgerhersteller beteiligt werden.

Zum Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung muss nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 1. November 2013 erfolgen. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes beschränken sich auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Diese sieht im Wesentlichen die Verlängerung der Schutzdauer von Rechten des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers von 50 auf nunmehr 70 Jahre vor.

Von der Verlängerung der Schutzdauer werden Aufzeichnungen von Darbietungen ausübender Künstler und Tonträger erfasst, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist und die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Ein Tonträgerhersteller wird wegen der verlängerten Schutzdauer mehr Einnahmen durch die Verwertung des Tonträgers erzielen können. Damit der ausübende Künstler, der seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung dem Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen hat, an diesen Mehreinnahmen beteiligt wird, erhält er für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Von der Vergütung des ausübenden Künstlers, dessen Übertragungsvertrag eine laufende Beteiligung an den mit der Verwertung des Tonträgers erzielten Einnahmen vorsieht, darf der Tonträgerhersteller für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge abziehen.

Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller. In diesem Fall fallen die Rechte an den ausübenden Künstler zurück. .

Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird daneben die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die eigens für die gemeinsame Verwendung geschaffen wurden, auf einheitlich 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Urhebers, des Texturhebers oder des Musikkomponisten festgelegt. Erfasst sind Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind und Musikkompositionen mit Text, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz: (PDF)

Quelle: Bundesministerium der Justiz Pressemitteilung vom 31.10.2012

 

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Darlegungs- und Beweislast trägt Bauunternehmer

WARBURG – „Bauunternehmer und Handwerker müssen sich absichern, denn sie tragen die Darlegungs- und Beweislast für in Auftrag gegebene Leistungen“, rät Alexander Jakobs, Rechtsanwalt in Warburg. „Im täglichen Baugeschehen kommt es schnell zu Missverständnissen, beispielsweise über die konkret bestellten Abmaße eines anzufertigenden Werkes. In diesem Fall muss der Unternehmer beweisen, dass er das Werk vertragsgemäß erbracht hat“, erläutert Alexander Jakobs, „denn der Besteller braucht das Werk nicht abzunehmen, wenn es nicht seiner konkreten Bestellung entspricht. Es ist deshalb dringend zu raten, den Inhalt eines Auftrages konkret im Vertrag zu beschreiben“, empfiehlt Alexander Jakobs, „und zwar so genau wie möglich, denn im Streitfall reicht eine bloße Größenangabe nicht aus.“ So hat beispielsweise das Landgericht Mainz (LG Mainz – Beschluss vom 15.12.2011 – 3 S 19/11) im Falle einer Markise entschieden: Sie war schräglaufend und flächenabdeckend bestellt worden. Dies war aber nicht schriftlich fixiert worden. Der Auftragnehmer konnte demzufolge nicht beweisen, dass er das Werk vertragsgemäß ausgeführt hatte. Der Besteller musste die Markise nicht bezahlen.

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OLG Schleswig: Rücksichtloser Trabrennfahrer muss für totes Rennpferd zahlen

Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite

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LG Hamburg: Forum-Betreiber haftet für urheberrechtswidrige Bilder-Uploads

Der Betreiber eines Forums im Internet haftet auch dann für Urheberrechtsverletzungen, wenn ein Dritter ein geschütztes Foto in das Forum hochlädt. Allein die technische Möglichkeit des Foto-Uploads auf einer Internet-Seite begründe für den Betreiber eine Prüf- und Überwachungspflicht, um etwaige Rechtsverletzungen zu erkennen und zu verhindern, entschied das Landgericht Hamburg. Komme der Betreiber dieser nicht nach, müsse er dem Urheber Aufwendungen für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ersetzen (Urteil vom 24.08.2007; Az.: 308 O 245/07). Zur zitierten Webseite…

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Verletzung des Namensrechts eines Unternehmens durch Domainregistrierung

Der Namensschutz kann dann ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Kennzeichenrechts berührt wird. Eine derartige Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen liegt in der Regel vor, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07) nachzulesen bei JurPC

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