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NSU-Plätze: keine gesonderte Berücksichtigung freier Journalisten

Bundesverfassungsgericht verneint Anspruch auf Videoübertragung

Karlsruhe (jur). Im Losverfahren um die Platzvergabe im NSU-Prozess mussten freie und Online-Journalisten nicht gesondert berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Beschluss vom Mittwoch, 1. Mai 2013, den Antrag eines freien Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az.: 1 BvQ 13/13). Auch gebe es im Oberlandesgericht (OLG) München keinen Anspruch auf eine Videoübertragung des NSU-Prozesses gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe.

Im konkreten Fall sah sich ein Rechtsanwalt in seinem Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb verletzt. Der Anwalt wollte als freier Journalist für die Landshuter Rundschau über das Verfahren berichten. Bei der Verlosung der 50 für die Presse vorgesehenen Sitzplätze ging der Mann jedoch leer aus.

Das OLG hatte die zu vergebenden garantierten Sitzplätze nach unterschiedlichen Gruppen aufgeteilt, beispielsweise auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, internationale Medien mit Sitz im Ausland oder in- und ausländische Nachrichtenagenturen. Eine Gruppe für freie oder Online-Journalisten war nicht vorgesehen. Dies hätte das Gericht zugunsten des publizistischen Wettbewerbs aber berücksichtigen müssen, so der Antragsteller.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach. Der Vorsitzende Richter, konkret ist dies Manfred Götzl vom 6. Strafsenat des OLG, habe bei der Verteilung der knappen Sitzplätze einen „erheblichen Ermessensspielraum“. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, „eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt wurde“, so die 3. Kammer des Ersten Senats.

Es könne nur geprüft werden, ob Verfassungsrecht verletzt wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Einen Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lasse sich ebenfalls nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Am 12. April 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die erste Platzvergabe im NSU-Prozess jedoch gerügt. Danach habe das OLG eine „angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten“ zu vergeben (Az.: 1 BvR 990/13; JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013). Das OLG hätte danach mindestens drei weitere Sitzplätze an diese Medien vergeben müssen.

Alternativ bestand jedoch auch die Möglichkeit, alle für die Presse vorgesehenen Sitzplätze neu – beispielsweise per Losverfahren – zu bestimmen. Für diese Option hatte sich schließlich das OLG entschieden. Das NSU-Verfahren soll daher um drei Wochen verspätet, am Montag den 6. Mai 2013, beginnen. Allerdings hat noch ein weiterer freier Journalist eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, der zunächst eine Platzzusage erhalten hatte, nun bei der erneuten Vergabe per Los aber leer ausging.

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Weiterbau von Stuttgart 21 zulässig

Bundesverfassungsgericht sieht keine Grundrechtsverletzung

Karlsruhe (jur). Das umstrittene Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergebaut werden. Die Karlsruher Richter lehnten in einem am Freitag, 19. April 2013, veröffentlichten Beschluss den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau des Bahnhofes ab (Az.: 1 BvR 2614/12).

Der Beschwerdeführer wollte den drohenden Abriss seiner Eigentumswohnung wegen des „Stuttgart 21-Projektes“ verhindern. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2005 den Hausabriss als „notwendige Folgemaßnahme“ vorgesehen.

Der Wohnungseigentümer sah damit sein Grundrecht auf Eigentum verletzt und hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Trotz der rechtskräftigen Urteile beantragte er im Mai 2012 beim Eisenbahn-Bundesamt die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses. Vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg verlangte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Doch die Mannheimer Richter lehnten dies am 13. August 2012 ab (Az.: 5 S 1200/12). Es liege auch keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor, die ein neues Verfahren und die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. April 2013 nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung des VGH sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei hier nicht ersichtlich.

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