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Kanzleieröffnung

Sehr geehrte Mandanten, liebe Familie, Freunde und Nachbarn,

im Frühjahr diesen Jahres sind wir mit unseren Kanzleiräumen in das Büro an der Schönen Aussicht umgezogen.

Aus diesem Anlass laden wir Sie heute herzlich ein, sich die neuen Räumlichkeiten im Zeitraum von 10.00 – 16.00 Uhr anzusehen und mit uns auf weitere gute Zusammenarbeit anzustoßen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie vorbeischauen.

 

Herzliche Grüße,

Helena und Alexander Jakobs

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Weihnachtsgrüße 2014

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg wünscht Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest 2014!

Helena und Alexander Jakobs

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Weihnachtsgrüße

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg wünscht Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest!

Helena und Alexander Jakobs

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Keine Haftungsprivilegierung für Therapiehunde

Ob man für den Schaden haftet, den der eigene Hund verursacht, hängt auch davon ab, für was man das Tier braucht. Für Nutztiere kennt das BGB nämlich eine Haftungsprivilegierung. Was für die Hunde von Förstern und Blinden gilt, wollte das AG Augsburg allerdings nicht auf einen Therapiehund anwenden.

Die Beklagte hält einen Boxer-Labrador-Mischling, der ihrem psychisch kranken Sohn als Therapiehund dient. Bei einem Spaziergang biss das Tier einer Frau in den Oberarm, wofür diese vom Amtsgericht (AG) Augsburg 2.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekam.

Zur zitierten Webseite…

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Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

3. im Übrigen in zwei Jahren.

Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12

LG Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 O 68/10

OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 22. August 2012 – 16 U 14/12

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Das älteste Gewerbe ist tatsächlich ein Gewerbe

BFH bestätigt Gewerbesteuerpflicht der Prostitution

München (jur). Prostitution, das „älteste Gewerbe der Welt“, gilt jetzt auch steuerlich als Gewerbe. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 8. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2013 entschieden (GrS 1/12). Die obersten Finanzrichter gaben damit ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Die Klägerin bot Sex gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Umsätze lagen 2006 bei 64.000 Euro, ihre Betriebsausgaben bei 26.000 Euro. Auf den Gewinn von 38.000 Euro setzte das Finanzamt Gewerbesteuer fest.

Dagegen klagte die Prostituierte unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Nach einer Entscheidung ebenfalls des Großen Senats aus 1964 galten Einkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ als „sonstige Einkünfte“ und waren daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und auch der weitüberwiegende Teil der juristischen Fachliteratur vertraten in den letzten Jahren allerdings die gegenteilige Ansicht.

Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Entsprechend der Definition für Gewerbe sei auch Prostitution eine „selbstständige nachhaltige Tätigkeit“, die mit Gewinnabsicht betrieben werde. Sie stelle sich „als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar“. Unter die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Künstler, fielen Prostituierte nicht.

Als Konsequenz des Münchener Beschlusses wird nun der Dritte BFH-Senat die Klage der Prostituierten gegen ihre Gewerbesteuerpflicht abweisen. Weil die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, hat die Gewerbesteuerpflicht für die meisten Regionen Deutschlands vorrangig bürokratische Folgen. Finanzielle Nachteile ergeben sich aufgrund der Anrechnungsformel allerdings in den großen Städten mit hohem Gewerbesteuerhebesatz, etwa München, Essen, Köln und Hamburg.

Die Münchener Grundsatzentscheidung könnte zudem den Blick der Kommunen auf die Prostitution verändern, da die Gewerbesteuer zu den wichtigsten eigenständigen Einnahmequellen der Städte und Gemeinden zählt.

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Kein Bestandsschutz für Presseplatz im NSU-Prozess

Bundesverfassungsgericht weist freien Journalisten ab

Karlsruhe (jur). Für Journalisten, die im ersten Vergabeverfahren der Presseplätze im Münchener NSU-Prozess einen Platz bekommen haben, gibt es keinen Bestandsschutz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag, 2. Mai 2013, einen freien Journalisten ab, der zunächst einen festen Sitzplatz erlangt hatte, dann bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausging (Az.: 1 BvR 1236/13).

Im international beachteten NSU-Verfahren gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe stehen beim Oberlandesgericht (OLG) München nur 50 Presseplätze zur Verfügung. Bei der ersten Vergabe der Plätze hatte das OLG ausländische und insbesondere türkische Medien nicht gesondert berücksichtigt. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht als unzulässig gerügt (Beschluss und JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013, Az.: 1 BvR 990/13).

Daraufhin verschob das OLG den Prozessbeginn um drei Wochen auf den 6. Mai 2013 und vergab sämtliche Presseplätze in einem Losverfahren neu. Dabei wurden bestimmte Kontingente für bestimmte Gruppen vergeben, wie etwa auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, in- und ausländische Nachrichtenagenturen oder fremd- und deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland.

Der freiberuflich arbeitende Berliner Journalist Martin Lejeune hatte bei der ersten Platzvergabe einen Presseplatz erhalten, war bei der Neuvergabe im Losverfahren aber leer ausgegangen.

Seine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Grundrechte seien nicht verletzt, teilten die Karlsruher Richter knapp zur Begründung mit.

Am Vortag hatte das Bundesverfassungsgericht bereits einen weiteren freien Journalisten abgewiesen. Nach dieser Entscheidung konnten Freiberufler und Online-Journalisten nicht verlangen, als gesonderte Gruppe im Losverfahren berücksichtigt zu werden (Az.: 1 BvQ 13/13, JurAgentur-Meldung vom 2. Mai 2013).

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NSU-Plätze: keine gesonderte Berücksichtigung freier Journalisten

Bundesverfassungsgericht verneint Anspruch auf Videoübertragung

Karlsruhe (jur). Im Losverfahren um die Platzvergabe im NSU-Prozess mussten freie und Online-Journalisten nicht gesondert berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Beschluss vom Mittwoch, 1. Mai 2013, den Antrag eines freien Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az.: 1 BvQ 13/13). Auch gebe es im Oberlandesgericht (OLG) München keinen Anspruch auf eine Videoübertragung des NSU-Prozesses gegen die 38-jährige mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe.

Im konkreten Fall sah sich ein Rechtsanwalt in seinem Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb verletzt. Der Anwalt wollte als freier Journalist für die Landshuter Rundschau über das Verfahren berichten. Bei der Verlosung der 50 für die Presse vorgesehenen Sitzplätze ging der Mann jedoch leer aus.

Das OLG hatte die zu vergebenden garantierten Sitzplätze nach unterschiedlichen Gruppen aufgeteilt, beispielsweise auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland, internationale Medien mit Sitz im Ausland oder in- und ausländische Nachrichtenagenturen. Eine Gruppe für freie oder Online-Journalisten war nicht vorgesehen. Dies hätte das Gericht zugunsten des publizistischen Wettbewerbs aber berücksichtigen müssen, so der Antragsteller.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach. Der Vorsitzende Richter, konkret ist dies Manfred Götzl vom 6. Strafsenat des OLG, habe bei der Verteilung der knappen Sitzplätze einen „erheblichen Ermessensspielraum“. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, „eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt wurde“, so die 3. Kammer des Ersten Senats.

Es könne nur geprüft werden, ob Verfassungsrecht verletzt wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Einen Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lasse sich ebenfalls nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Am 12. April 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die erste Platzvergabe im NSU-Prozess jedoch gerügt. Danach habe das OLG eine „angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten“ zu vergeben (Az.: 1 BvR 990/13; JurAgentur-Meldung vom 12. April 2013). Das OLG hätte danach mindestens drei weitere Sitzplätze an diese Medien vergeben müssen.

Alternativ bestand jedoch auch die Möglichkeit, alle für die Presse vorgesehenen Sitzplätze neu – beispielsweise per Losverfahren – zu bestimmen. Für diese Option hatte sich schließlich das OLG entschieden. Das NSU-Verfahren soll daher um drei Wochen verspätet, am Montag den 6. Mai 2013, beginnen. Allerdings hat noch ein weiterer freier Journalist eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, der zunächst eine Platzzusage erhalten hatte, nun bei der erneuten Vergabe per Los aber leer ausging.

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