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Ukrainische Oppositionsführerin Timoschenko war unzulässig in U-Haft

EGMR weist Beschwerde er Politikerin gegen Haftbedingungen aber ab

Straßburg (jur). Die ukrainische Oppositionspolitikerin Julia Timoschenko ist 2011 willkürlich und daher menschenrechtswidrig in Untersuchungshaft genommen worden. Das hat am Dienstag, 30. April 2013, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag in Straßburg entschieden (Az.: 49872/11). Bezüglich der Haftbedingungen wies der EGMR ihre Beschwerde dagegen ab.

Die heute 52-jährige Timoschenko ist Vorsitzende der Partei Batkivshchyna (Allukrainische Vereinigung). 2005 sowie von Dezember 2007 bis März 2010 war sie Premierministerin der Ukraine. Im April 2011 wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen angeblichen Amtsmissbrauchs bei der Aushandlung eines Vertrags über Erdgasimporte eingeleitet.

Am 5. August 2011 ordnete das für das Verfahren zuständige Stadtgericht Kiew die Untersuchungshaft an. Timoschenko habe Anordnungen des Gerichts ignoriert, sich verächtlich gegenüber weiteren Anwesenden verhalten und habe sich geweigert, Angaben zu ihrem Wohnsitz zu machen. So hatte die Oppositionsführerin den Vorsitzenden Richter als „Marionette“ bezeichnet.

Timoschenko kam in ein Untersuchungsgefängnis in Kiew. Im Oktober 2011 wurde sie wegen Amtsmissbrauchs zu sieben Jahren Haft sowie zur Zahlung von 137 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt; anschließend darf sie weitere drei Jahre keine öffentlichen Ämter bekleiden. Nach ihrer Verurteilung wurde die Politikerin im Dezember 2011 aus dem Untersuchungsgefängnis in die Strafkolonie Kachaniviska in Charkow verlegt.

Vor dem EGMR machte Timoschenko geltend, die Untersuchungshaft sei rechtswidrig gewesen. Letztlich habe dies nur ihre Teilhabe am politischen Leben verhindern und ihre Kandidatur bei den Wahlen im Oktober 2012 ausschließen sollen. Zudem habe sie in beiden Haftanstalten für verschiedene Erkrankungen keine angemessene Behandlung erhalten, etwa wegen einer Lebensmittelallergie und plötzlich auftretender innerer Blutungen. Frischluft, Essen und Trinken seien unzureichend gewesen.

Auf Antrag Timoschenkos ordnete der EGMR im März 2012 an, die Ukraine müsse eine angemessene medizinische Versorgung sicherstellen. Daraufhin wurde die Politikerin zwangsweise in eine Klinik in Charkow verlegt. Timoschenko lehnte dies allerdings ab und beharrte auf einer Behandlung in Deutschland. Bei der Verlegung soll es daher zu Gewalt gegen sie gekommen sein.

Der EGMR folgte nun den grundlegenden Angriffen Timoschenkos gegen ihre Untersuchungshaft. Sie habe nicht gegen Auflagen verstoßen; insbesondere habe sie nicht ihre Stadt verlassen und auch keine Straftaten begangen. Ihr angeblich verächtliches Verhalten vor Gericht sei aber kein von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannter Grund, eine Untersuchungshaft zu verhängen. Zudem hätte die Untersuchungshaft befristet werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft sei unzureichend gewesen.

Weitere Teile der Beschwerde Timoschenkos wies der EGMR allerdings ab. Bei ihren Haftbedingungen habe es zwar teilweise Mängel gegeben, etwa bei der Warmwasserversorgung oder der Heizung. Diese Mängel seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie als menschenrechtswidrige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen seien. Den gesundheitlichen Problemen Timoschenkos hätten die ukrainischen Behörden „erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet“. Das Antifolterkomitee des Europarats habe nach einer Untersuchung im November und Dezember 2011 keine Bedenken hinsichtlich ihrer medizinischen Betreuung geäußert.

In einer knappen Mehrheitsentscheidung gab der EGMR auch dem Vorwurf von Misshandlungen bei der Verlegung in eine Klinik nicht statt. Timoschenko habe eine angemessene gerichtmedizinische Untersuchung verweigert. Daher könne sie die vermeintlichen Misshandlungen und deren unzureichende Aufklärung nicht den Behörden vorwerfen.

Eine finanzielle Entschädigung setzte der EGMR nicht fest, weil Timoschenko dies nicht verlangt hatte. Eine weitere Klage der Oppositionspolitikerin gegen ihr Strafverfahren ist noch vor dem EGMR anhängig (Az.: 65656/12).

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Hausverbot kein Mittel gegen unliebsame Rechnungen

Amtsgericht Gummersbach: Hauseigentümer muss Post bekommen

Gummersbach (jur). Rechnungen, Amtspost oder unliebsame Werbeschreiben suchen tagtäglich den Weg in den heimischen Briefkästen. Um den Zugang solch ungeliebter Sendungen zu verhindern, können Hauseigentümer aber nicht einfach gegen den Postboten ein Hausverbot erteilen, entschied das Amtsgericht Gummersbach in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. April 2013 (Az.: 11 C 495/12). Denn mit den Postzustellungen kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Eigentums.

Geklagt hatte einer Hauseigentümer, der am 20. November 2011 seinem Postboten ein Hausverbot erteilt hatte. Doch der Briefträger ließ sich davon nicht beirren und brachte dem Hauseigentümer weiter dessen – auch unliebsame – Post.

Die Deutsche Post weigerte sich zudem, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Hauseigentümer erstattete daraufhin Strafanzeige und sprach erneut ein Hausverbot aus. Durch die Postzustellungen werde sein Eigentumsrecht verletzt. Es bestehe zudem Wiederholungsgefahr, begründete er seinen Unterlassungsanspruch. Er beantragte, dass die Post und ihre Mitarbeiter sein Grundstück nicht mehr betreten dürfen. Andernfalls müsse ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft die Folge sein.

Die Deutsche Post berief sich darauf, dass sie mit dem Austragen der Briefe lediglich die Bestimmungen des Postgesetzes erfülle. Konkrete Beeinträchtigungen durch den Postboten habe es „unstreitig nicht gegeben“.

Das Amtsgericht urteilte, dass für den Postboten das Hausverbot nicht gilt. Der Hauseigentümer habe kein „schutzwürdiges Interesse“ vorgetragen. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise begründet, warum der Postbote ihm keine Post zustellen soll. „Dass der Kläger möglicherweise keine Amtspost erhalten will, verdient keinen gerichtlichen Schutz“, so das Amtsgericht.

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Antiterrordatei in Grundzügen verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeber muss aber nachbessern

Karlsruhe (jur). Die zwischen den Polizeibehörden und den Nachrichtendiensten zur Terrorismusbekämpfung errichtete Antiterrordatei verstößt im Wesentlichen nicht gegen das Grundgesetz. Lediglich einzelne gesetzliche Vorschriften sind mit der Verfassung nicht vereinbar und müssen geändert werden, urteilte am Mittwoch, 24. April 2013, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 1215/07). Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2014 Zeit, das Antiterrordateigesetz im Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort.

Die Einführung der Antiterrordatei wurde zum 1. Dezember 2006 mit den Stimmen der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD beschlossen. Danach können etwa 60 Polizeibehörden und Nachrichtendienste, darunter das Bundeskriminalamt und der Bundesnachrichtendienst auf die Datei zugreifen.

Bei der Antiterrordatei handelt es sich um eine sogenannte Verbunddatei, die quasi einen Index zu zahlreichen Datenbanken bereithält und damit Daten zusammenführt. Darunter zählen beispielsweise Datenbanken zu Kinderpornografie, Geldwäsche, Personenfahndung und –identifizierung oder auch Taschendiebstahl.

Es würden aber Daten von Personen erfasst, die unwissentlich Kontakt zu Terrorismus-Verdächtigen haben, hatte vor dem Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführer, ein pensionierter Richter, gerügt. Viele Regelungen in dem Antiterrordateigesetz seien zu unbestimmt. Letztlich werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Die Karlsruher Richter gaben dem Beschwerdeführer nun teilweise recht. In ihren Grundstrukturen sei die Antiterrordatei allerdings mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Dieses Recht beinhalte zwar, dass ein Datenaustausch zwischen der grundsätzlich offen arbeitenden Polizei und den verdeckt arbeitenden Nachrichtendiensten grundsätzlich nicht möglich ist. Bei einem „herausragenden öffentlichen Interesse“ sei dies aber ausnahmsweise zulässig, so der Erste Senat.

Dem Ziel der Terrorismusbekämpfung sei hier ein „erhebliches Gewicht“ beizumessen. Es müsse allerdings bei der Bereitstellung der Daten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten werden. Die erfassten Daten und deren Nutzungsmöglichkeiten müssten in den entsprechenden Vorschriften klar und „in der Sache hinreichend begrenzt ausgestaltet“ sein. Auch müsse es ausreichende Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung der Antiterrordatei geben.

Die gesetzlichen Regelungen würden dem nicht vollständig gerecht. So sei es verfassungswidrig, dass auch Personen erfasst werden, „die im Vorfeld und ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen“. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit und sei mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Auch das bloße „Befürworten von Gewalt“ reiche für die Erfassung von Personen in der Antiterrordatei nicht aus.

Die Verfassungsrichter rügten ferner, dass die Grunddaten von Kontaktpersonen eines Terrorverdächtigen gänzlich als Klarinformation ausgetauscht werden können. Hier dürften nur Kontaktpersonen mit wenigen Elementardaten erfasst und – als Information zur terrorismusnahen Hauptperson – nur verdeckt recherchierbar gespeichert werden. In diesem Fall wäre nur einzelnen Behörden der Zugang zu den Daten auf Anfrage möglich.

Auch die in der Antiterrordatei enthaltene Suchfunktion muss überarbeitet werden. So ist die sogenannte Inverssuche mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Danach können Behörden beispielsweise nach bestimmten Merkmalen wie die Religionszugehörigkeit und Ausbildung suchen. Im Trefferfall erhalte die Behörde dann nicht nur Angaben, welche andere Behörde darüber Informationen besitzt, sondern auch die Namen, Adressen sowie weitere Grundinformationen von allen Personen, auf die die abgefragten Merkmale zutreffen, so das Bundesverfassungsgericht.

Daten, die bei Wohnungsdurchsuchungen oder nach abgehörten Telefongesprächen oder bei E-Mails erhoben worden sind, dürften ebenfalls nicht vollständig und uneingeschränkt in die Antiterrordatei einfließen.

Eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hielten die Verfassungsrichter nicht für erforderlich. Das Antiterrorgesetz verfolge innerstaatliche Ziele, die das „Funktionieren der unionsrechtlich geordneten Rechtsbeziehungen nur mittelbar beeinflussen können“.

 

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Profiboxer Andreas Sidon darf in den Ring zurück

BGH: Boxlizenz wurde zu Unrecht entzogen

Karlsruhe (jur). Der Profiboxer Andreas Sidon darf weiterkämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Mittwoch, 24. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag festgestellt, dass der Bund Deutscher Berufsboxer (BDB) Sidon zu Unrecht nicht mehr in den Ring gelassen hat (Az.: II ZR 74/12). Zwar hatte der Vorstand des Verbandes dem Boxer aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz entzogen, diese Entscheidung sei jedoch vom Berufungsausschuss wieder aufgehoben worden, stellten die Karlsruhe Richter klar. Daran sei der Vorstand gebunden.

Der BDB-Vorstand hatte dem Deutschen Meister im Schwergewicht nach einer K.O.-Niederlage 2007 die Lizenz zum Boxen entzogen. Begründung: Eine ärztliche Untersuchung hatte ein erhöhtes Schlaganfallrisiko bei Sidon ergeben, falls dieser weiter kämpft. Damit erfülle der Boxer nicht mehr die Leistungsanforderungen eines Profiboxers, so der Vorstand.

Der Berufungsausschuss des Verbandes hob diese Vorstandsentscheidung wegen einer unzureichenden Begründung im November 2007 allerdings wieder auf. Trotzdem verweigerte der Vorstand Sidon die weitere Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Der Verband wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass er den Sportler zu Recht die Lizenz entzogen hat. Sidon wiederum hat ebenfalls Klage eingereicht und fordert Schadenersatz in Höhe von 257.000 Euro. Auch für weitere Schäden solle der BDB haften. Schließlich habe der Verband geleugnet, dass er weiter amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, rügte Sidon. Der BDB müsse zudem für den erlittenen immateriellen Schaden mindestens weitere 5.000 Euro zahlen.

Der BGH stellte nun fest, dass Sidon zu Unrecht die Lizenz entzogen wurde. Damit ist nun der Weg für Schadenersatzansprüche frei. Ein Vereinsvorstand könne sich gegen eine anderslautende und letztinstanzliche Entscheidung eines Vereinsgerichts nicht einfach hinwegsetzen. Hier sei der BDB an der Entscheidung des Berufungsausschusses gebunden gewesen.

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Weiterbau von Stuttgart 21 zulässig

Bundesverfassungsgericht sieht keine Grundrechtsverletzung

Karlsruhe (jur). Das umstrittene Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergebaut werden. Die Karlsruher Richter lehnten in einem am Freitag, 19. April 2013, veröffentlichten Beschluss den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau des Bahnhofes ab (Az.: 1 BvR 2614/12).

Der Beschwerdeführer wollte den drohenden Abriss seiner Eigentumswohnung wegen des „Stuttgart 21-Projektes“ verhindern. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2005 den Hausabriss als „notwendige Folgemaßnahme“ vorgesehen.

Der Wohnungseigentümer sah damit sein Grundrecht auf Eigentum verletzt und hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Trotz der rechtskräftigen Urteile beantragte er im Mai 2012 beim Eisenbahn-Bundesamt die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses. Vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg verlangte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Doch die Mannheimer Richter lehnten dies am 13. August 2012 ab (Az.: 5 S 1200/12). Es liege auch keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor, die ein neues Verfahren und die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. April 2013 nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung des VGH sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei hier nicht ersichtlich.

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Konfessionslose Kinder im Religionsunterricht nicht gefährdet

OLG Köln: Sechsjährige werden nicht zu Glauben an Gott gezwungen

Köln (jur). Nehmen konfessionslose Erstklässler am Religionsunterricht teil, nehmen sie dabei keinen Schaden. Der Religionsunterricht dient vielmehr der Wissensvermittlung und ermöglicht es den Kindern, später selbst über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entscheiden zu können, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Beschluss vom Donnerstag, 18. April 2013 (Az.: 12 UF 108/12).

Damit klärten die Kölner Richter einen Streit zwischen zwei getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Der Vater wollte seinen beiden sechsjährigen Kindern die Teilnahme am Religionsunterricht in der Grundschule erlauben. Auf diese Weise würden die Kinder besser in die Klassengemeinschaft eingebunden. Außerdem erlernten sie im Religionsunterricht einen wichtigen Bereich der Kulturgeschichte.

Die Mutter lehnte die Teilnahme ihrer Kinder jedoch ab. Bislang seien die Kinder religionslos erzogen worden. Dies müsse jetzt auch konsequent fortgesetzt werden.

Der Religionsstreit wurde schließlich vor dem Amtsgericht Monschau ausgetragen. Dieses übertrug die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten letztlich dem Vater.

Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht entspreche dem Kindeswohl. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme noch bei einer Nichtteilnahme am Unterricht zu befürchten.

Die Argumente des Vaters würden jedoch überwiegen. Denn mit dem Religionsunterricht könne den Kindern „fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur“ vermittelt werden. Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder beispielsweise des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung diene der Allgemeinbildung der Kinder. Ein Zwang, selbst an Gott zu glauben oder einer Religionsgemeinschaft angehören zu müssen gehe mit dem Religionsunterricht nicht einher.

Soweit sich die Sechsjährigen ablehnend gegenüber der Teilnahme am Religionsunterricht geäußert haben, gehe dies offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurück. Auch sei ihnen die Tragweite ihrer Willensbekundung aufgrund des Alters noch nicht bewusst, so die Kölner Richter.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Udo Jürgens muss nicht erneut zum Vaterschaftstest

OLG Frankfurt/Main: Vaterschaftsanerkennung wurde zu Recht abgelehnt

Frankfurt am Main (jur). Der Schlager-Star Udo Jürgens muss sich nicht erneut einem Vaterschaftstest unterziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lehnte in einem Beschluss vom Donnerstag, 18. April 2013, den entsprechenden Antrag einer 42-jährigen Frau aus Südhessen ab (Az.: 6 UF 128/12).

Die Frau ist überzeugt, Tochter des Sängers zu sein. Jürgens habe 1971 ihre Mutter in Reutlingen getroffen und mit ihr Sex gehabt. Aus der intimen Zusammenkunft sei sie hervorgegangen.

Das Amtsgericht Dieburg hatte letztlich einen Vaterschaftstest angeordnet. Die DNA-Analyse ergab, dass eine Vaterschaft des heute 78-jährigen Sängers ausgeschlossen ist. Doch die Südhessin wollte das Ergebnis nicht akzeptieren.

Das Abstammungsgutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Sie bestritt, dass das untersuchte Genmaterial von Udo Jürgens stamme. Offenbar habe er die Genproben manipuliert. Daher konnte die Vaterschaft auch nicht festgestellt werden. Als Beweis führte sie ein eigenes in Auftrag gegebenes Privatgutachten an.

Doch das OLG stellte fest, dass das vom Amtsgericht veranlasste Gutachten nicht zu beanstanden sei. Das untersuchte Genmaterial von Udo Jürgens sei korrekt entnommen und ausgewertet worden.

Das von der 42-jährigen Antragstellerin in Auftrag gegebene Privatgutachten sei dagegen nicht aussagekräftig. Hier sei die Herkunft der untersuchten Genproben „völlig unklar“. Diese könnten daher nicht zur Vaterschaftsfeststellung herangezogen werden.

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Rechtliches Gehör in 20 Minuten

LSG Stuttgart: Wenn alles gesagt ist, reicht Kurzverhandlung aus

Stuttgart (jur). Gerichte dürfen einfache Sachverhalte in nur 20 Minuten abhandeln. Wenn schon alles gesagt und geschrieben ist, verletzt eine derart kurze mündliche Verhandlung nicht das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 VG 4922/12).

Es wies damit einen Mann aus Bosnien-Herzegowina ab. Der damals 43-Jährige sollte 2003 abgeschoben werden, brach allerdings auf dem Flughafen zusammen. Er behauptet, er habe auch auf Nachfrage über Stunden nichts zu essen und zu trinken bekommen. Beamte hätten ihn geschlagen, an den Haaren gezogen und über den Boden geschleift. Wegen der Vorwürfe ermittelte auch die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wurden jedoch ergebnislos eingestellt.

Dennoch verlangte der Mann für die angeblichen Übergriffe eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Gegen die Ablehnung durch die Versorgungsbehörde reichte er Klage ein, hatte damit aber bis hinauf zum Bundessozialgericht keinen Erfolg.

Auch einen 2010 gestellten Überprüfungsantrag wies die Versorgungsbehörde ab. Das Sozialgericht Heilbronn verzichtete nunmehr ganz auf eine mündliche Verhandlung und wies die neue Klage per Gerichtsbescheid ab. Das LSG setzte eine Verhandlung mit 20-minütiger Dauer an. Auch nach mehreren Beschwerden des Mannes hielt es an dieser Terminsplanung fest und wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ebenfalls ab.

In ihren jetzt dazu veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen rechtfertigten die Stuttgarter Richter nicht nur inhaltlich ihre Entscheidung. Ausführlich nahmen sie auch zu dem Vorwurf Stellung, eine nur 20-minütige Verhandlung verletze das „rechtliche Gehör“.

In diesem Fall sei aber bereits alles gesagt und geschrieben gewesen, so das LSG. Auch sei deutlich geworden, dass sich der Kläger gut schriftlich ausdrücken kann. Großen mündlichen Gesprächsbedarf habe es daher nicht gegeben. Zwar habe der Mann angekündigt, er wolle in der Verhandlung neue Beweise „entwickeln“ und zahlreiche Beweisanträge stellen. Tatsächlich habe er dann aber keinen einzigen Antrag gestellt. Die 20 Minuten seien daher offenbar ausreichend gewesen.

 

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Neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte

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Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge zurückfordern

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg berichtete bereits in der Vergangenheit, dass zahlreiche Oberlandesgerichte der Ansicht sind, dass die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens unzulässig ist.

Hierzu zählen folgende Entscheidungen der Oberlandesgerichte:

» OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 3 W 86/11 (Volks- und Raiffeisenbak Uelzen-Salzwedel eG)
» OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 562/11 (Sparkasse Chemnitz)
» OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2011, Az. 3 U 78/10 (Sparkasse Miltenberg-Obernburg)
» OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az. 17 U 192/10 (BBBank eG)
» OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az. I-31 U 192/10 (Von Essen GmbH & Co. Bankgesellschaft)
» OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az. 8 U 1461/10 (Volksbank Kleverland)
» OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 4 U 174/10 (Volksbank- und Raiffeisenbank Kurpfalz)
» OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010, Az. 8 U 1461/10 (Sparkasse Chemnitz)

Dennoch sträuben sich viele Banken dieser Rechtsprechung zu folgen und verlangen auch weiterhin unzulässige Gebühren.

Dieses Verhalten ist nach Auffassung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte nicht mit der Rechtsprechung vereinbar und nur damit zu erklären, dass die Banken ein erhebliches Eigeninteresse an der Beanspruchung dieser Gebühren haben.

Verbraucher sind daher auch weiterhin aufgefordert, ihr Geld zurückzuverlangen.

Wir raten daher Bankkunden, das Bestehen ihrer Ansprüche und die Möglichkeit derer Durchsetzung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Hierbei unterstützen Sie gerne die Anwälte der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unser Kanzlei vertritt zahlreiche Mandanten bei der Durchsetzung der Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren gegen Banken und Kreditinstitute wie beispielsweise gegen die Postbank, Santander Consumer Bank, TARGO Bank und Commerzbank.

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